Gesetzestext
(1) Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt erteilt. Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein.
(2) Der Hypothekenbrief ist von der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Jedoch kann statt des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter unterschreiben.
A. Allgemeines
Rz. 1
Der 3. Abschnitt mit den §§ 56–70 GBO erhält Vorschriften, die sich mit dem Inhalt der Grundpfandrechtsbriefe befassen sowie die verschiedenen Briefformen (Gesamtbrief, Teilbrief) regeln. Von praktischer Bedeutung ist § 60 GBO, der Vorschriften über die Aushändigung des neu erstellten Briefes enthält. § 62 GBO bestimmt, dass der Briefinhalt auf dem Laufenden zu halten ist; §§ 63–65 befassen sich mit der Behandlung des Briefes in besonderen Fällen (Nachträgliche Mitbelastung, Verteilung einer Gesamthypothek, Umwandlung einer Hypothek).
Rz. 2
Die Norm regelt Erteilungszuständigkeit, Inhalt und Form in Bezug auf Hypothekenbriefe. Über § 70 GBO gilt sie auch für Grundschuldbriefe.
Der Hypothekenbrief ist sachenrechtliches Wertpapier. Seine materiellrechtliche Bedeutung ergibt sich aus den §§ 1116, 1117, 1140, 1154, 1155, 1185 BGB. Der Hypothekenbrief kann für sich allein guten Glauben nicht begründen, wohl aber den guten Glauben des GB nach § 1140 BGB zerstören.
Briefgrundpfandrechte haben heute in der Kreditsicherung nur geringe Bedeutung. Sie werden vereinzelt für Bausparkassen bestellt, um deren Refinanzierung durch Abtretung der durch das Grundpfandrecht gesicherten Forderung zu sichern. Im Übrigen ist die Buchgrundschuld heute die Regel.
B. Hypothekenbrief
I. Zuständigkeit
Rz. 3
Zuständig für die Ausstellung ist das Grundbuchamt. Ergänzend kann für die Bildung eines Teilhypothekenbriefes nach § 61 Abs. 1 GBO auch der Notar zuständig sein. Zur Zuständigkeit für die Erteilung von Briefen bei Gesamthypotheken siehe § 59 Abs. 2 GBO.
II. Form
Rz. 4
Der Brief ist von der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person (Rechtspfleger) und vom UdG bzw. einem ermächtigten Angestellten zu unterzeichnen. Der maschinell erstellte Brief im maschinell geführten Grundbuch muss nicht unterschrieben werden (§ 87 GBV). Der Brief ist mit Siegel zu versehen. Ausreichend ist für eine Siegelung der Eindruck des Prägesiegels. Statt des Prägesiegels ist auch Farbdrucksiegel zulässig (G. v. 22.6.1977, BGBl I 1977, 998). Die Siegelung mit Schnur und Siegel (Oblatensiegel) ist nur erforderlich, wenn Urkunden miteinander zu verbinden sind. Mechanische Vervielfältigungen der Briefe und der Unterschriften sind nur zulässig bei Bildung von Inhaber-Teilgrundschuld- oder Teilrentenschuldbriefen (§ 70 Abs. 2; §§ 793 Abs. 2 S. 2, 1195 S. 2 BGB). Die Erteilung wird im Grundbuch nicht vermerkt. Die Erneuerung eines Hypothekenbriefes wird gem. § 68 Abs. 3 GBO im Grundbuch vermerkt.
Rz. 5
§ 87 GBV regelt die Herstellung des Grundpfandrechtsbriefes im maschinellen Grundbuch. Die Vorschrift wurde geändert m.W.v. 9.10.2013 Der Brief soll im maschinellen Verfahren hergestellt werden, eine manuelle Nachbearbeitung ist aber zulässig. Hinsichtlich der Unterschriftsleistung bestimmt § 87 S. 3 GBV als Soll-Vorschrift, dass eine Unterschriftsleistung und Siegel nicht erforderlich seien.
Die maschinelle Erteilung des Briefes (ohne eigenhändige Unterschrift) im nicht elektronisch geführten Grundbuch vor allem mit Hilfe elektronischer Textverarbeitungssysteme wird von Bestelmeyer heftig kritisiert. Er kritisiert insbesondere auch landesrechtliche Geschäftsanweisungen, die einen mit Hilfe der Textverarbeitung (bspw. SolumSTAR) hergestellten Brief als maschinellen Brief im Sinne des § 87 GBV bezeichnen. Entsprechende landesrechtlichen Regelungen seien von § 93 GBV nicht gedeckt. Seine grundlegenden Bedenken sind lesenswert, im Ergebnis aber überstreng und nicht überzeugend. Zweifel lassen sich mit § 87 S. 3 GBV ausräumen, indem auch der mittels Textverarbeitung hergestellte (nicht maschinelle) Brief oder überhaupt jeder Brief nach § 56 Abs. 1 S. 2 GBO unterschrieben und mit Siegel versehen wird.
III. Nichtigkeit
Rz. 6
Der Hypothekenbrief ist nichtig, wenn die zwingenden Erfordernisse ...