Gesetzestext
(1) Ist eine Urkunde über die Forderung, für welche eine Hypothek besteht, ausgestellt, so soll die Urkunde mit dem Hypothekenbrief verbunden werden. Erstreckt sich der Inhalt der Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, so genügt es, wenn ein öffentlich beglaubigter Auszug aus der Urkunde mit dem Hypothekenbrief verbunden wird.
(2) (weggefallen)
(3) Zum Nachweis, daß eine Schuldurkunde nicht ausgestellt ist, genügt eine darauf gerichtete Erklärung des Eigentümers.
A. Allgemeines
Rz. 1
§ 58 GBO regelt die Verbindung des Briefes mit der über die Hypothekenforderung ausgestellten Schuldurkunde. Zwar wird die Vorlage der Schuldurkunde wegen des formellen Konsensprinzips nicht verlangt, wenn sie jedoch vorhanden ist, muss sie mit dem Brief verbunden werden, um auseinandergehende Verfügungen möglichst zu vermeiden. Das Grundbuchamt hat keine inhaltliche oder materiell-rechtliche Prüfungspflicht hinsichtlich des Inhalts der Schuldurkunde. Beachtlich sind nur offensichtliche Unwirksamkeits- oder Nichtigkeitsgründe.
Die Urschrift der Schuldurkunde wird mit dem Brief verbunden. Die Schuldurkunde wird mit dem Brief selbst nur dann verbunden, wenn sie im Zeitpunkt der Brieferteilung vorliegt. Wird die bestehende Urkunde nicht vorgelegt, kann aber auch kein Brief erteilt werden, die Hypothek wird gleichwohl in das Grundbuch eingetragen, allein Brieferteilung unterbleibt. Ist eine Schuldurkunde tatsächlich nicht vorhanden oder ist sie bereits vor Brieferteilung abhandengekommen, ist der Brief zu erteilen mit einem entsprechenden Vermerk, dass Schuldurkunde nicht vorhanden ist.
Andere Urkunden, z.B. Abtretungsurkunden, sind nicht zu verbinden (dazu noch § 37 Abs. 3 GeschO v. 25.2.1936, DJ 350; geänd. durch AV v. 23.12.1937, DJ 1938, 33). Bei Urkunden, die nach Begründung der Hypothek ohne Änderung des ursprünglichen Schuldgrundes eine Änderung der Schuld, z.B. eine Änderung von Zahlungsbedingungen und Verzinsung, enthalten, ist eine Verbindung nicht vorgeschrieben.
Nicht verbunden werden Urkunden, die lediglich über die dingliche Erklärung errichtet sind.
Nach § 15 GeschO (v. 25.2.1936, DJ 1936, 350; geänd. durch AV v. 23.12.1937, DJ 1938, 33) ist eine beglaubigte Abschrift der Schuldurkunde zu den Grundakten zu nehmen. Es empfiehlt sich, dass die Beteiligten die erforderliche Zahl von Abschriften dem Grundbuchamt zugleich mit dem Antrage einreichen. Eine Verpflichtung hierzu besteht für sie jedoch nicht.
Zur Abtrennung der Urkunde bei Umwandlung der Hypothek bzw. der Forderung siehe § 65 GBO.
B. Anderer Inhalt der Schuldurkunde
Rz. 2
Wenn die Schuldurkunde sich noch auf andere Angelegenheiten erstreckt, genügt Verbindung eines öffentlich beglaubigten Auszugs aus der Urkunde.
Wenn die Verbindung technisch nicht möglich ist, z.B. wenn mehrere Briefe verbunden werden sollen und nur eine Urkunde vorliegt, oder wenn die Urschrift der gerichtlichen oder notariellen Urkunde in Verwahrung des Gerichts oder Notars zu bleiben hat, genügt die Verbindung einer Ausfertigung, einer beglaubigten Abschrift oder, wenn sich der Inhalt der Urkunde noch auf andere Angelegenheiten erstreckt, einer auszugsweisen Ausfertigung oder eines beglaubigten Auszuges. Ist die Urkunde eine vollstreckbare nach § 800 ZPO, so kann auch die vollstreckbare Ausfertigung mit dem Brief verbunden werden.
C. Fehlen der Schuldurkunde
Rz. 3
Das Nichtvorhandensein einer Schuldurkunde oder ihr Verlust und die Nichtanfertigung einer neuen Urkunde sind zu beweisen. Die in Abs. 2 erwähnte Erklärung des Eigentümers genügt für diesen Beweis. Sie unterliegt nicht der Form des § 29 GBO, da es sich nicht um eine zur Eintragung erforderliche Erklärung handelt. Fehlt der Nachweis, dass keine Urkunde ausgestellt wurde, oder wird ein vorhandener Brief nicht vorgelegt, ist eine Beanstandung nach § 18 GBO und gegebenenfalls Zurückweisung veranlasst.
D. Ordnungsvorschrift
Rz. 4
§ 58 GBO ist eine Ordnungsvorschrift. Ihre Verletzung hindert die Wirksamkeit der Eintragung und des Briefes nicht.