I. Grundsatz
Rz. 24
Das zugeschriebene Grundstück wird nichtwesentlicher Bestandteil des neuen, einheitlichen Grundstücks.
II. Belastungserstreckung kraft Gesetzes
Rz. 25
Grundpfandrechte, die am Hauptgrundstück lasten, erstrecken sich auch auf das Bestandteilsgrundstück, gehen aber den darauf bereits ruhenden Belastungen im Range nach, §§ 1131, 1192, 1199 BGB. Das gilt auch, wenn einem Erbbaurecht ein Grundstück zugeschrieben wird. Belastungen auf dem Bestandteilsgrundstück erstrecken sich kraft Gesetzes nicht auf das Hauptgrundstück. Zur Vermeidung von Verwirrung muss eine Pfanderstreckung erfolgen.
Aus einem bisher auf beiden Grundstücken ruhenden Gesamtrecht wird ein Einzelrecht. Mit den Grundpfandrechten ergreifen auch die entsprechenden Vollstreckungsunterwerfungen (§ 800 ZPO) das Bestandteilsgrundstück.
Besonderheiten sind zu beachten bei Grundschulden, die nach dem 20.8.2008 bestellt worden sind. Sie unterliegen insbes. den Besonderheiten des § 1193 BGB durch das Risikobegrenzungsgesetz vom 12.8.2008 (eingehend § 7 Einl. Rdn 59 ff.). Besteht am Hauptgrundstück eine vor diesem Zeitpunkt eingetragene Grundschuld, erstreckt sie sich mit ihrem bisherigen Inhalt auch auf das Bestandteilsgrundstück (Art. 229 § 18 Abs. 3 EGBGB).
Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, die Wirkung des § 1131 BGB ergreife auch Reallasten, da gem. § 1107 BGB auf die einzelnen Leistungen die für Hypothekenzinsen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden. Die h.M. lehnt dies jedoch zu Recht ab. Zwar finden auf die einzelnen Leistungen die für Hypothekenzinsen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, dies kann aber nicht bedeuten, dass die Grundlage der Haftung für die Einzelleistungen eine andere ist, als für das Recht selbst.
Streitig ist, ob sich auch ein bei einem Grundpfandrecht am Hauptgrundstück eingetragener Rangvorbehalt auf das zugeschriebene Grundstück erstreckt.
Der Rangvorbehalt ist sowohl ein Stück vorbehaltenen Eigentums wie auch eine Beschränkung des Gläubigerrechts. Wenn sich nach § 1131 BGB das auf dem Hauptgrundstück lastende Recht ausdehnt, so kann das Bestandteilsgrundstück von ihm nur in dem Umfang erfasst werden, in dem es besteht. Eine andere Auffassung würde bei Ausübung des Rangvorbehalts zu unterschiedlichen Belastungsverhältnissen an einem einheitlichen Grundstück führen, was rechtlich nicht möglich ist.
III. Belastungserstreckung durch Rechtsgeschäft
Rz. 26
Soweit keine gesetzliche Erstreckung eintritt, kann eine rechtsgeschäftliche Belastungserstreckung vorgenommen werden. Dadurch entsteht keine Gesamtbelastung, auch bleibt das bisherige Rangverhältnis ohne besonderen Rangvermerk erhalten. Eine Vollstreckungsunterwerfung wird durch die rechtsgeschäftliche Belastungserstreckung nicht ausgedehnt. Gegebenenfalls wird zur Herstellung einheitlicher bzw. übersichtlicher Rangverhältnisse auch eine sog. Rangregulierung erforderlich werden (vgl. dazu § 45 GBO Rdn 37 ff.). Zum grundbuchtechnischen Vollzug der Pfanderstreckung siehe GBV (vgl. § 11 GBV Rdn 7).