Rz. 25

Grundpfandrechte, die am Hauptgrundstück lasten, erstrecken sich auch auf das Bestandteilsgrundstück, gehen aber den darauf bereits ruhenden Belastungen im Range nach, §§ 1131, 1192, 1199 BGB. Das gilt auch, wenn einem Erbbaurecht ein Grundstück zugeschrieben wird.[23] Belastungen auf dem Bestandteilsgrundstück erstrecken sich kraft Gesetzes nicht auf das Hauptgrundstück. Zur Vermeidung von Verwirrung muss eine Pfanderstreckung erfolgen.

Aus einem bisher auf beiden Grundstücken ruhenden Gesamtrecht wird ein Einzelrecht. Mit den Grundpfandrechten ergreifen auch die entsprechenden Vollstreckungsunterwerfungen (§ 800 ZPO) das Bestandteilsgrundstück.[24]

Besonderheiten sind zu beachten bei Grundschulden, die nach dem 20.8.2008 bestellt worden sind. Sie unterliegen insbes. den Besonderheiten des § 1193 BGB durch das Risikobegrenzungsgesetz vom 12.8.2008[25] (eingehend § 7 Einl. Rdn 59 ff.). Besteht am Hauptgrundstück eine vor diesem Zeitpunkt eingetragene Grundschuld, erstreckt sie sich mit ihrem bisherigen Inhalt auch auf das Bestandteilsgrundstück (Art. 229 § 18 Abs. 3 EGBGB).[26]

Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, die Wirkung des § 1131 BGB ergreife auch Reallasten, da gem. § 1107 BGB auf die einzelnen Leistungen die für Hypothekenzinsen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden.[27] Die h.M. lehnt dies jedoch zu Recht ab.[28] Zwar finden auf die einzelnen Leistungen die für Hypothekenzinsen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, dies kann aber nicht bedeuten, dass die Grundlage der Haftung für die Einzelleistungen eine andere ist, als für das Recht selbst.

Streitig ist, ob sich auch ein bei einem Grundpfandrecht am Hauptgrundstück eingetragener Rangvorbehalt auf das zugeschriebene Grundstück erstreckt.[29]

Der Rangvorbehalt ist sowohl ein Stück vorbehaltenen Eigentums wie auch eine Beschränkung des Gläubigerrechts. Wenn sich nach § 1131 BGB das auf dem Hauptgrundstück lastende Recht ausdehnt, so kann das Bestandteilsgrundstück von ihm nur in dem Umfang erfasst werden, in dem es besteht. Eine andere Auffassung würde bei Ausübung des Rangvorbehalts zu unterschiedlichen Belastungsverhältnissen an einem einheitlichen Grundstück führen, was rechtlich nicht möglich ist.

[23] OLG Hamm DNotZ 1974, 94.
[24] BayObLG BayObLGZ 1954, 258; Staudinger/Wolfsteiner, § 1131 Rn 10; Staudinger/Gursky, § 890 Rn 34; Meikel/Böttcher, § 6 Rn 49; Schöner/Stöber, Rn 652.
[25] BGBl I 2008, S. 1666.
[26] Meikel/Böttcher, § 6 Rn 50; Lemke/Schneider, § 6 Rn 53; eingehend Böhringer, Rpfleger 2009, 124, 131; Bestelmeyer, Rpfleger 2009, 377; Dietz, DNotZ 2010, 686; Besonderheit aber bei BGHZ 186, 28.
[27] MüKo/Joost, § 1107 Rn 16; Dietzel, MittBayNotV 1956, 1.
[28] Staudinger/Wolfsteiner, § 1131 Rn 7; Staudinger/Gursky, § 890 Rn 33; Meikel/Böttcher, § 6 Rn 51.
[29] Bejahend Staudinger/Gursky, § 890 Rn 46; Meikel/Böttcher, § 6 Rn 50; Demharter, § 6 Rn 23; Schöner/Stöber, Rn 652; Bleutge, Rpfleger 1974, 387; ablehnend Haegele, Rpfleger 1975, 153, 158.

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