Rz. 14

Nach Abs. 2 ist § 5 Abs. 2 GBO entsprechend anwendbar; es gelten also auch hier die dort geregelten räumlichen und Belegenheitsvoraussetzungen (siehe § 5 GBO Rdn 20).

 

Rz. 15

Ist zur Belastung eines Grundstücks eine behördliche oder sonstige Genehmigung notwendig, so ist die Zuschreibung dieses Grundstückes zu einem belasteten Grundstück wegen der Wirkung des § 1131 BGB (vgl. unten Rdn 26) regelmäßig in gleicher Weise genehmigungsbedürftig (siehe auch Rdn 19).

 

Rz. 16

Bei Gütergemeinschaft bedarf die Zuschreibungserklärung des gesamtgutsverwaltenden Ehegatten der Zustimmung des anderen Ehegatten (§ 1424 BGB), sofern das zuzuschreibende (Bestandteils-)Grundstück bereits zum Gesamtgut gehörte und das Hauptgrundstück mit Grundpfandrechten belastet ist.[18] Wird das Bestandteilsgrundstück erst neu zum Gesamtgut erworben, ist eine solche Zustimmung entbehrlich, weil wirtschaftlich das Gesamtgut infolge des gleichzeitigen Wertzuwachses nicht geschmälert wird.[19] Wird das Hauptgrundstück neu erworben und befindet sich das Bestandteilsgrundstück bereits im Gesamtgut, so ist die Zustimmung erforderlich, falls das Hauptgrundstück mit Grundpfandrechten belastet ist.

 

Rz. 17

Der Antrag eines Testamentsvollstreckers, ein Nachlassgrundstück einem anderen mit Grundpfandrechten belasteten Nachlassgrundstück zuzuschreiben, ist eine Verfügung i.S. des § 2205 BGB (vgl. dazu § 52 GBO Rdn 1 ff.).

 

Rz. 18

Ist der Eigentümer durch seine Eltern, einen Vormund, Betreuer oder Pfleger gesetzlich vertreten, so bedarf dessen Erklärung dann der vormundschaftsgerichtlichen (familiengerichtlichen) Genehmigung, wenn ein bereits im Eigentum des Mündels (Pfleglings, Kindes, Betreuten) stehendes Grundstück als Bestandteilsgrundstück einem anderen, mit Grundpfandrechten belasteten Grundstück zugeschrieben werden soll (§ 1850 Nr. 1 BGB), weil auch die Belastung genehmigungspflichtig ist und die Zuschreibung wirtschaftlich einer Belastung gleichkommt.[20]

Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn das zuzuschreibende Grundstück erst erworben werden soll, hier liegt eine Verminderung des Mündelvermögens nicht vor; es handelt sich um eine genehmigungsfreie Erwerbsmodalität.[21]

 

Rz. 19

Wegen der aufgrund des Vorbehalts in Art. 119 Nr. 3 EGBGB bestehenden landesrechtlichen Vorschriften siehe § 5 GBO Rdn 1.

[18] Meikel/Böttcher, § 6 Rn 20; Schöner/Stöber, Rn 657.
[19] LG Aschaffenburg Rpfleger 1965, 369 mit zust. Anm. Haegele.
[20] Meikel/Böttcher, § 6 Rn 18; Lemke/Schneider, § 6 Rn 29; Meyer-Stolte, RpflJB 1980, 339; Brüggemann, FamRZ 1990, 5; ders., FamRZ 1990, 124.
[21] Meikel/Böttcher, § 6 Rn 18; Hügel/Kral, § 6 Rn 17; Schöner/Stöber, Rn 658.

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