Rz. 20

Materiell-rechtlich wird eine auf die Bestandteilszuschreibung gerichtete Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt vorausgesetzt. § 890 Abs. 2 BGB. Zur notwendigen Bestimmtheit der Erklärung siehe oben (vgl. § 5 GBO Rdn 21). Die materiell-rechtliche Erklärung ist als solche formfrei. Da sie jedoch zumeist die Bewilligung mit beinhaltet (ersetzt), ist sie formbedürftig nach § 29 Abs. 1 S. 1 GBO.[22] Einer Zustimmung dinglich Berechtigter bedarf es nicht.

 

Rz. 21

Verfahrensrechtlich ist ein Antrag erforderlich, den wegen § 13 Abs. 1 S. 2 nur der Eigentümer stellen kann; ersetzt er zugleich die Erklärung (vgl. § 5 GBO Rdn 22), so bedarf er der Form des § 29 GBO. Der Inhaber eines Grundpfandrechts am Hauptgrundstück hat kein Antragsrecht, da er nur mittelbar Beteiligter ist.

Im Gegensatz zum Antrag auf Vereinigung (siehe dazu § 5 GBO Rdn 22) kann der Zuschreibungsantrag nicht von den Vermessungsbehörden beurkundet werden.

[22] BayObLG NJW-RR 1991, 465.

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