I. Regelfall
Rz. 2
Der mit Eintragung der Hypothek neu erstellte Brief ist dem Eigentümer des Grundstücks auszuhändigen (Abs. 1), bei mehreren Miteigentümern oder verschiedenen Eigentümern mehrerer Grundstücke nur sämtlichen Eigentümern vermittels eines Empfangsberechtigten. Der Notar ist zur Empfangnahme nicht ohne weiteres ermächtigt; § 15 gilt hier nicht. Der Eigentümer kann den Notar bevollmächtigen, für ihn den Brief entgegenzunehmen. Absatz 2 ist auf die Empfangsvollmacht nicht anwendbar; Schriftform genügt. Die §§ 10, 11 S. 4 FamFG stehen nicht entgegen. Nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Eigentümers ist der Brief dem Insolvenzverwalter auszuhändigen.
Wird der Brief erst nachträglich erteilt, etwa bei Umwandlung der Buch- in eine Briefhypothek, ist der Brief dem Gläubiger auszuhändigen. Kann der Eigentümer nachweisen, dass die gesicherte Forderung noch nicht zur Entstehung gelangt ist, ist er noch Gläubiger (§ 1163 Abs. 1 S. 1 BGB); der Brief ist dann ihm auszuhändigen. Voreintragung als Hypothekengläubiger ist nicht erforderlich. Freilich gelten auch bei nachträglicher Brieferteilung zugunsten des Rechts §§ 891 und 1138 BGB, sodass das Bestehen der Forderung vermutet wird.
II. Abweichende Bestimmungen
Rz. 3
Abweichende Bestimmungen sind nach Abs. 2 unbeschränkt zulässig. Der Eigentümer kann bestimmen, dass der Brief dem Gläubiger oder einem Dritten ausgehändigt werden soll. Ist der Gläubiger bestimmungsberechtigt (Abs. 1 zweiter Fall), kann er eine entsprechende Bestimmung treffen. Die Bestimmung kann nicht durch den Notar im Rahmen des § 15 Abs. 2 GBO erfolgen. Er bedarf dazu entsprechender Bevollmächtigung des Eigentümers in der Form des § 29 GBO; die Beurkundung der Notarvollmacht kann als Eigenurkunde erfolgen (§ 24 Abs. 3 S. 2 BNotO), § 11 S. 4 FamFG steht nicht entgegen.
Der Bestimmung des Eigentümers, den Brief unmittelbar dem Gläubiger zu übersenden, kann – muss aber keine Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB zugrunde liegen. Wurde § 1117 Abs. 2 BGB nicht vereinbart, beinhaltet Abs. 2 nur die Anweisung an das Grundbuchamt, als Bote des Eigentümers den Brief zu übergeben, womit der Rechtserwerb nach § 1117 Abs. 1 BGB stattfindet. Das Grundbuchamt hat nicht zu prüfen, ob bei Bestimmung nach Abs. 2 GBO ein Fall des § 1117 Abs. 2 BGB vorliegt. Umgekehrt führt auch die aus der Hypothekenbestellung ersichtliche Vereinbarung nicht automatisch zur Anwendung des Abs. 2. Dies schon deshalb nicht, weil die materiell-rechtliche Vereinbarung formlos möglich ist, die verfahrensrechtliche Bestimmung aber der Form des § 29 GBO bedarf. Wurde durch den Eigentümer die Aushändigung an den Gläubiger bestimmt, bedarf es noch eines formlosen Herausgabeantrags des Gläubigers an das Grundbuchamt.
Ist gem. Abs. 1 der Eigentümer empfangsberechtigt, so wird durch die bloße Verurteilung des Eigentümers zur Bewilligung der Eintragung ein Recht des Gläubigers auf unmittelbare Aushändigung des Briefes nicht begründet, nur die rechtskräftige Verurteilung zur Abgabe einer Erklärung gem. Abs. 2 oder § 1117 BGB ersetzt die Bestimmung durch den Eigentümer.
Die Erklärung nach Abs. 2 ist wie die Eintragungsbewilligung eine reine Verfahrenshandlung. Sie bedarf mindestens öffentlicher Beglaubigung (§ 29 GBO).
Zur Form der Aushändigung vgl. § 38 GeschO (v. 25.2.1936, DJ 1936, 350; geänd. durch AV v. 23.12.1937, DJ 1938, 33) bzw. Abschn. 6.1.5.1 BayGBGA und Nr. 38 VwV-Grundbuchsachen Sachsen. Sie erfolgt gegen Empfangsbestätigung, regelmäßig durch Einschreiben mit Rückschein.
Rz. 4
Die versehentliche Aushändigung des Hypothekenbriefes an einen falschen Empfangsberechtigten (siehe Rdn 7) berührt weder die Wirksamkeit der Eintragung noch die des Briefes. Doch besteht die Gefahr von Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzung.