Rz. 5
Der in § 60 GBO geregelte Herausgabeanspruch gegen das Grundbuchamt ist öffentlich-rechtlicher Natur; ein privatrechtlicher Herausgabeanspruch besteht nicht gegenüber dem Grundbuchamt aufgrund eines verwahrungsähnlichen Rechtsverhältnisses sondern bestenfalls zwischen Eigentümer und Gläubiger aufgrund Sicherungsvereinbarung. Ein privatrechtlicher Anspruch ist aus dem Eigentum am Brief abzuleiten (§§ 952 Abs. 2, 985 BGB), dieser Anspruch wird aber wegen der durch die Eintragungsbewilligung geschaffenen besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen vom öffentlich-rechtlichen Anspruch überlagert.
Für den Gläubiger, der zum Grundbuchamt in keinen Rechtsbeziehungen steht, besteht lediglich im Falle einer Vereinbarung gem. § 1117 Abs. 2 BGB ein Herausgabeanspruch aufgrund des Eigentums am Brief; fehlt es jedoch an einer gleichzeitigen Anweisung gem. Abs. 2, so kann der Gläubiger seinen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB nicht gegen das Grundbuchamt geltend machen. Für das Grundbuchamt gilt allein § 60 GBO.
Diese Unterscheidung ist von Bedeutung für die Beurteilung von Pfändungen des Herausgabeanspruches:
Gepfändet werden kann nur dann wirksam, wenn öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Anspruch sich nicht widersprechen, weil bei einem Widerspruch der öffentlich-rechtliche Anspruch den privatrechtlichen verdrängt, der öffentlich-rechtliche Anspruch allein jedoch nicht gepfändet werden kann. Das bedeutet, dass wirksam gepfändet werden kann
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gegen den Grundstückseigentümer im Regelfalle § 60 Abs. 1 und im Falle des Abs. 2, wenn eine Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB nicht vorliegt, desgleichen, wenn nur eine Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB getroffen worden ist, jedoch keine Anweisung nach Abs. 2 erteilt ist; |
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gegen den Gläubiger nur, wenn Vereinbarungen nach § 1117 Abs. 2 BGB und Abs. 2 nachgewiesen sind. |
Die Pfändung des Herausgabeanspruches ist nur möglich, wenn zugleich die Hypothekenforderung mitgepfändet wird.