I. Teilung der Forderung
Rz. 2
Es entstehen mehrere Hypotheken, wenn die Forderung teilweiseabgetreten wird (§§ 1153, 1154, 398 BGB). An Stelle eines Gläubigers treten mehrere Gläubiger zu bestimmten Teilbeträgen oder nach Bruchteilen bezogen auf das Gesamtrecht. Teilung tritt ferner ein bei Pfändung oder Verpfändung eines Teils der Hypothek. Vollstreckungsrechtlich ist eine Teilpfändung aber nicht ratsam. Bei Bestellung eines Nießbrauchs an einem Teil, Übergang eines Teilbetrages auf den Eigentümer oder den persönlichen Schuldner (§§ 1142, 1143 oder § 1163 BGB).
Einer Teilung in diesem Sinne steht es gleich, wenn ein Teil der Forderung bestehen bleibt, während der andere Teil erlischt und insoweit eine Eigentümergrundschuld entsteht (§ 1177 BGB). Ferner steht es der Teilung gleich, wenn ohne Wechsel in der Person des Berechtigten für einen Teil der Forderung Sonderbestimmungen bewilligt werden. Deshalb liegt Teilung in der Bestimmung verschiedenen Ranges bei Teilbeträgen oder der Vollstreckungsunterwerfung wegen eines erst- oder letztrangigen Teilbetrages, nicht jedoch bei Unterwerfung wegen eines "zuletzt zu zahlenden" Teilbetrages.
Bei Abtretung eines Teiles einer Tilgungshypothek einschließlich des getilgten Betrages kann ein Teilbrief über den ganzen abgetretenen Betrag hergestellt werden; die Herstellung eines Teilhypothekenbriefs und eines Teilgrundschuldbriefs ist nicht nötig.
Bildung eines Teilbriefs für rückständige Zinsen, Kosten und andere Nebenleistungen ist wegen §§ 1159, 1178 Abs. 1 BGB nicht möglich. Bei Abzweigung des künftigen Zinsrechts kann über das Zinsrecht ein Teilbrief erteilt werden. Keine Teilung bei Ersetzung eines Teils der Forderung durch eine andere Forderung gem. § 1180 BGB. Die Hypothek zur gesamten Hand steht allen Gläubigern zu, es ist daher kein Teilbrief für den einzelnen Gläubiger möglich.
Nach § 64 GBO ist im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstücke für jedes Grundstück ein neuer Brief (kein Teilbrief) zu erteilen.
Mit der Teilung der Forderung darf nicht zugleich eine Teilung des belasteten Grundstückes stattfinden; in diesem Falle sind neue Briefe zu bilden.
Ein Teilbrief kann nicht gebildet werden, wenn der Betrag des Briefes nicht genügend bestimmt ist.
II. Vorhandensein des Stammbriefes
Rz. 3
Es ist kein Teilbrief zu erteilen, wenn ein Teil einer Buchhypothek in eine Briefhypothek umgewandelt wird; ferner wenn eine Buchhypothek als Briefhypothek umgewandelt an mehrere Gläubiger abgetreten wird. Gleichzeitige Herstellung eines Stammbriefes und eines Teilbriefes ist nicht möglich, wohl aber Herstellung mehrerer über den Anteil jedes Gläubigers lautender Stammbriefe gem. §§ 56–58 GBO.
III. Vorlegung des Stammbriefes
Rz. 4
Nach Abs. 4 ist die Herstellung des Teilhypothekenbriefes auf dem bisherigen Brief zu vermerken. Der Antrag auf Teilbriefherstellung ist abzulehnen, wenn der Stammbrief nicht vorgelegt wird. Doch darf die Eintragung der Abzweigung nicht von der Herstellung des Teilbriefes abhängig gemacht werden. In einem solchen Fall verbrieft ein Brief zwei Teilhypotheken.
IV. Antrag
Rz. 5
Der Antrag auf Bildung von Teilbriefen ist formfrei möglich. Antragsberechtigt sind der bisherige Gläubiger und der neue Gläubiger, sofern er bereits ein dingliches Recht erworben hat. Der neue Gläubiger bedarf keiner Zustimmung des alten Gläubigers.