Gesetzestext
(1) Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem Hypothekenbrief zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel oder Stempel zu versehen. Satz 1 gilt nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Auf die Unterschrift ist § 56 Abs. 2 anzuwenden.
(3) In den Fällen des § 53 Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten. In gleicher Weise hat es, wenn in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 und des § 53 Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt ist, zu verfahren, um nachträglich den Widerspruch auf dem Brief zu vermerken.
A. Allgemeines
Rz. 1
Zweck der Vorschrift ist die Sicherstellung der Übereinstimmung zwischen Brief und Grundbuch. Denn der Schutz des öffentlichen Glaubens tritt nur ein, wenn Grundbuch und Brief übereinstimmen. Der Brief kann selbstständig zwar keinen öffentlichen Glauben begründen, den des Grundbuchs aber zerstören (§ 1140 BGB), wenn das Grundbuch unrichtig, der Brief aber richtig ist.
B. Eintragungen bei der Hypothek
Rz. 2
Alle Eintragungen, soweit sie bei der Hypothek erfolgen, sind auf dem Briefe zu vermerken. Hierher gehören Vormerkungen hinsichtlich der Hypothek, nach Abs. 1 S. 2 jedoch nicht Löschungsvormerkungen nach § 1179 BGB, Eintragung eines Nacherbenvermerks, Eintragung von Verfügungsbeschränkungen und teilweise oder gänzliche Löschung. Eine Umstellung des Kapitalbetrages der Hypothek von Deutsche Mark (DEM) auf EUR (EUR) ist nach § 26a Abs. 1 S. 5 GBMaßnG nicht von Amts wegen zu vermerken. Ein Vermerk erfolgt nur auf Antrag.
Nicht der Eintragung bedürfen Änderungen des Eigentums am belasteten Grundstück; auch nicht die lastenfreie Abschreibung einer Teilfläche.
Streitig ist, ob auf einem nach dem 1.1.1978 (also ohne Angabe der vorgehenden Rechte) erstellten Brief eine Vorrangseinräumung vermerkt werden muss (dazu vgl. auch § 57 GBO Rdn 4). Richtigerweise sind Rangänderungen nicht zu vermerken, weil ein solcher Vermerk (im Gegensatz zu Briefen nach altem Recht) keinerlei Aussagewert haben kann und zudem der durch die seinerzeitige Gesetzesänderung erstrebten Rationalisierung zuwiderläuft.
Der Vermerk ist auf den Brief zu setzen, regelmäßig an den Schluss des Briefes (siehe § 49 GBV Rdn 1). Er ist zu siegeln; für die Unterschrift gilt § 56 Abs. 2 GBO.
C. Andere Vermerke
Rz. 3
Vermerke, die nicht auf Eintragungen im Grundbuch beruhen, fallen nicht unter § 62 GBO. Als solche Vermerke kommen in Frage:
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Alle durch die vorgeschriebenen formellen Vermerke, wie z.B. der auf den Stammbrief zu setzende Vermerk, dass ein Teilbrief gebildet ist (§ 61 Abs. 4) und der sog. Gültigkeitsvermerk (§ 48 GBV), |
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Vermerke anderer Amtspersonen, Behörden oder Beamten, z.B. der Notare und Vollstreckungsgerichte. Nach § 127 ZVG hat z.B. das Vollstreckungsgericht auf dem Briefe zu vermerken, dass die Hypothek teilweise infolge der Versteigerung erloschen ist. |
D. Vermerke auf Antrag
Rz. 4
Eintragungen, die nicht unter § 62 Abs. 1 GBO fallen, sind gem. § 57 Abs. 2 GBO auf Antrag auf dem Briefe zu vermerken.
E. Vorlegung des Briefes
Rz. 5
Das Grundbuchamt kann den Besitzer des Briefes nur dann zur Vorlegung anhalten, wenn es dazu ausdrücklich gesetzlich ermächtigt ist.
Hierher gehört nicht der Fall der Verletzung des § 62 Abs. 1 GBO. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für das Grundbuchamt besteht dagegen nach § 62 Abs. 3 GBO in den Fällen des § 53 Abs. 1 und 2 GBO sowie nach § 41 Abs. 1 S. 2 GBO sowie nach §§ 88 Abs. 1 und 99 GBO.
Die Vorlegung wird sonst nur indirekt erzwungen, indem nach § 41 eine Eintragung ohne Vorlegung nicht erfolgen kann.
Es ist der Besitzer zur Vorlegung anzuhalten, wenn
In den beiden erstgenannten Fällen muss der Brief vor der Eintragung beschafft werden, im letztgenannten Falle darf er erst nach der Eintragung verlangt werden.
Die entsprechende Anwendung des § 62 Abs. 3 GBO im Falle der Löschung einer durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erloschenen Hypothek scheidet aus.
Sämtliche Zwangsmaßnahmen können sich nur gegen den wirklichen Besitzer des Briefes richten. Ein früherer Besitzer eines Briefes braucht...