Gesetzestext
Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird.
A. Allgemeines
Rz. 1
§ 67 GBO regelt die Erteilung eines neuen Briefs anstelle eines bereits einmal erteilten Briefes. Er wird ergänzt durch § 26 GBMaßnG (siehe unten Rdn 3).
B. Voraussetzungen der Neuausstellung
Rz. 2
Erforderlich ist ein Antrag; eine Erteilung von Amts wegen findet nicht statt, der Antrag bedarf keiner Form. Regelmäßig ist Antragsberechtigter der Gläubiger der Hypothek, auch wenn er nicht eingetragen ist; das Gläubigerrecht ist dann gem. § 29 GBO mit § 1155 BGB nachzuweisen. Berechtigter ist auch derjenige, der sein Recht vom Gläubiger ableitet, z.B. aufgrund wirksamer Pfändung und Überweisung zur Einziehung (§§ 828, 830, 837 ZPO). Eine Zustimmung des Eigentümers ist nicht erforderlich.
Die Vorlage eines Ausschlussurteils kann den Nachweis der Antragsberechtigung nicht ersetzen, das Urteil ersetzt nicht den Nachweis der gem. § 1154 Abs. 1 BGB erforderlichen Briefübergabe, an das Urteil ist keine § 1117 Abs. 3 BGB vergleichbare Vermutung geknüpft.
Vorzulegen ist der bisherige Brief, nicht die Schuldurkunde. Die Erteilung einer neuen Schuldurkunde fällt nicht unter § 67 GBO.
Einem aufgrund des § 1162 BGB erwirkten Ausschlussurteil steht im Grundbuchverfahren ein aufgrund des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen v. 18.4.1950 (BGBl I 1950, 88 i.d.F. des Gesetzes v. 20.12.1952 (BGBl I 1952, 830), des Gesetzes v. 25.12.1955 (BGBl I 1955, 867) und des Gesetzes v. 29.4.1960 (BGBl I 1960, 297) erwirktes Ausschlussurteil gleich (§ 11 Abs. 1 dieses Gesetzes).
Das Verfahren zur Herstellung des neuen Briefes richtet sich nach den §§ 68, 69 GBO.
Rz. 3
§ 67 GBO wird ergänzt durch § 26 GBMaßnG i.d.F. des Gesetzes vom 27.6.2000 (BGBl I 2000, 897), zuletzt geändert durch Gesetz v. 1.10.2013 (BGBl I 2013, 3719):
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Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Hypothekenbriefs ist außer in den Fällen des § 67 GBO der Grundbuchordnung auch stattzugeben, wenn der Brief durch Kriegseinwirkung oder im Zusammenhang mit besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Enteignungen von Banken oder Versicherungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vernichtet worden oder abhandengekommen und sein Verbleib seitdem nicht bekanntgeworden ist. § 68 GBO gilt auch hier. Mit der Erteilung des neuen Briefs wird der bisherige Brief kraftlos. Die Erteilung des neuen Briefs ist kostenfrei. |
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Soll die Erteilung des Briefs nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt an Stelle der Vorlegung des Briefs die Feststellung, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die Feststellung wird vom Grundbuchamt auf Antrag des Berechtigten getroffen. Mit der Eintragung der Ausschließung oder mit der Löschung wird der Brief kraftlos. Die Feststellung ist kostenfrei. |
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Das Grundbuchamt hat die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen. Es kann das Kraftloswerden des alten Briefs durch Aushang an der für seine Bekanntmachungen bestimmten Stelle oder durch Veröffentlichung in der für seine Bekanntmachungen bestimmten Zeitung bekanntmachen. |
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Die Vorschriften der Abs. 1–3 gelten für Grundschuld- und Rentenschuldbriefe sinngemäß. |
In einem solchen Falle hat das Grundbuchamt von Amts wegen zu ermitteln, ob die Behauptung des Antragstellers zutrifft.
C. Verfahren
Rz. 4
Für das Verfahren des Grundbuchamts gilt § 26 FamFG. Andere Verlustgründe durch mittelbare Kriegseinwirkung, z.B. Abhandenkommen bei der Vertreibung aus den Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie oder bei der Plünderung durch Besatzungsgruppen, werden einer Vernichtung durch Kriegseinwirkung gleichzusetzen sein.
War der Brief bei einem Notar hinterlegt und ist er in dessen Gewahrsam vernichtet worden, so ist auch der Notar antragsberechtigt.