I. Die Teilung eines Erbbaurechts
Rz. 39
Sie ist nur dann möglich, wenn der Erbbauberechtigte mehrere Bauwerke auf dem belasteten Grundstück haben darf und auch hat und wenn nach der Teilung auf jedem neuen Grundstück ein selbstständiges Bauwerk besteht.
Ein Ausschluss der Teilung kann mit dinglicher Wirkung nicht vereinbart werden, auch eine Bindung an die Zustimmung des Eigentümers (§ 5 ErbbauRG) ist nicht möglich. Die Teilung setzt zunächst die Teilung des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks voraus (dazu vgl. auch oben Rdn 5).
Erforderlich ist die Teilungserklärung des Erbbauberechtigten gem. § 875 BGB, sie stellt eine teilweise Aufhebung des alten Erbbaurechts dar und bedarf deshalb der Zustimmung des Grundstückseigentümers und der am Erbbaurecht dinglich Berechtigten. Eine zusätzliche Enthaftungserklärung des Erbbauberechtigten für jedes Teilgrundstück hinsichtlich des nicht mehr darauf ruhenden Teils des Erbbaurechts ist nicht erforderlich, da diese Erklärung in der Teilungserklärung mitenthalten ist. Zum technischen Vollzug siehe § 10 GBV Rdn 8 ff.
II. Die Teilung bei Wohnungs- und Teileigentum
Rz. 40
Eine Teilung des mit einem bestimmten Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteils an einem Grundstück (Wohnungseigentum) ist denkbar,
1. |
dergestalt, dass aus einer bisher einzigen Raumeinheit (Eigentumswohnung) mehrere gebildet werden und gleichzeitig der Miteigentumsanteil geteilt wird ("gemischt real-ideelle Aufteilung"), |
2. |
dass das Wohnungseigentums bei ungeteilt bleibender Raumeinheit (Wohnung) in mehrere ideelle, nach Quoten abgegrenzte Teilrechte aufgeteilt wird ("ideelle Aufteilung"), |
3. |
dass die Wohnungs- bzw. Teileigentümer den Gegenstand des Sondereigentums nachträglich verändern, ohne dass sich die Miteigentumsanteile ändern ("reale Aufteilung"), |
4. |
dass bei unverändertem Sondereigentum die Miteigentumsanteile insgesamt neu aufgeteilt werden ("Quotenberichtigung"). |
Rz. 41
Zu 1.: Die gemischt real-ideelle Aufteilung ist möglich zum Zwecke der Veräußerung einer des neu geschaffenen Wohnungseigentums, aber auch dann, wenn die neugebildeten Berechtigungen in der Hand des bisherigen Wohnungseigentümers verbleiben sollen (Vorratsteilung).
Die Aufteilung ist eine Verfügung über das zu teilende Wohnungseigentum, weil dessen Inhalt verändert wird. Liegt eine Vorratsteilung vor, so wird eine einseitige Erklärung des Wohnungseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt entsprechend § 8 WEG erforderlich; bei gleichzeitiger Veräußerung eines der neugeschaffenen Wohnungseigentumsrechte wird die Teilung durch den Veräußerungsvertrag bewirkt.
Fraglich ist, ob zur Verteilung als solcher die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer oder eines Dritten notwendig ist. Dazu wird ausgeführt, dass durch die Aufnahme neuer Wohnungseigentümer eine Änderung der Stimmenzahl (§ 25 Abs. 2 S. 1 WEG) und eine Änderung des Stimmenverhältnisses (§ 18 Abs. 3 WEG) herbeigeführt werde; die Teilung sei daher ein im Wege der Inhaltsänderung vorgenommener Eingriff in den durch die Satzung geschaffenen Status der Eigentümergemeinschaft. Diese Gründe greifen jedoch allenfalls durch, wenn das durch Teilung neugeschaffene Wohnungseigentum veräußert wird, da jeder Wohnungseigentümer ohne Rücksicht auf die Zahl der ihm gehörenden Wohnungseigentumsrechte nur einmal zählt. Deshalb besteht kein Anlass, schon für die Teilung als solche eine Zustimmung zu verlangen.
Die Gemeinschaftsordnung kann jedoch entsprechend § 12 WEG ausdrücklich vorsehen, dass die Veräußerung nach Teilung oder auch schon die Teilung selbst der Zustimmung bedürfen. Zur grundbuchtechnischen Behandlung siehe § 3 WGV Rdn 1 ff.).
Rz. 42
Zu 2.: Da nach allgemeinem bürgerlichen Recht sowohl Alleineigentum als auch gewöhnliches Miteigentum ideell teilbar sind, kann auch das aus Allein- und Miteigentum zusammengesetzte Wohnungseigentum ideell aufgeteilt werden. Sie setzt je...