Rz. 8

Die Teilung ist von Amts wegen zu vollziehen, wenn ein Grundstücksteil veräußert oder belastet wird, § 7 Abs. 1 GBO. Diese Vorschrift steht auf den ersten Blick in einem gewissen Gegensatz zu § 5 GBO, sie steht aber auch in Kongruenz dazu. § 5 GBO gestattet die Vereinigung mehrerer verschieden belasteter Grundstücke zu einem einheitlichen Grundstück, sofern dadurch keine Verwirrung herbeigeführt wird; § 7 Abs. 1 GBO verbietet die gesonderte Belastung eines Grundstücksteiles. Auf die Verwirrung nimmt erst Abs. 2 bezüglich der Belastung mit Dienstbarkeiten Bezug, in dem er anordnet, dass hier eine Teilung unterbleiben kann. Im Unterschied zu § 7 GBO betrifft § 5 GBO die Belastung eines Grundstücksteils, der früher auch buchmäßig selbstständig war und dessen Abgrenzung auch weiterhin buchmäßig deutlich erkennbar bleiben soll. Schließlich besteht in diesem Fall mehr Verwirrungsgefahr als bei der Teilung eines belasteten Grundstücks, das bereits belastet ist.

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