Gesetzestext
(1) Die Vorschriften der §§ 56 bis 69 sind auf den Grundschuldbrief und den Rentenschuldbrief entsprechend anzuwenden. Der Rentenschuldbrief muß auch die Ablösungssumme angeben.
(2) Ist eine für den Inhaber des Briefes eingetragene Grundschuld oder Rentenschuld in Teile zerlegt, so ist über jeden Teil ein besonderer Brief herzustellen.
A. Verweisung
Rz. 1
Die von § 70 GBO vorgeschriebene entsprechende Anwendung der §§ 56–69 GBO auf den Grundschuld- und Rentenschuldbrief beinhaltet Folgendes:
§ 56 GBO gilt unter entsprechender Änderung der Bezeichnung; der Rentenschuldbrief muss die Ablösungssumme angeben (Abs. 1 S. 2);
§ 57 GBO findet uneingeschränkt Anwendung;
§ 58 GBO ist wegen Fehlens einer Schuldurkunde nicht anwendbar. Eine Verbindung mit der Zweckerklärung oder mit Unterlagen über die gesicherte Forderung ist nicht möglich.
§ 59 GBO ist anzuwenden, jedoch ist die Verbindung von Hypothekenbrief und Grundschuldbrief unzulässig, weil eine Gesamtbelastung nur bei gleichartigen Rechten möglich ist;
§ 60 GBO ist anzuwenden;
§ 61 GBO ist anzuwenden, jedoch muss beim Teilrentenschuldbrief der Teilbetrag der Ablösungssumme angegeben werden. Die Verbindung mit einer Schuldurkunde fällt weg.
Mechanische Vervielfältigungen der Unterschriften der Grundbuchbeamten bei Inhaberteilbriefen (§§ 1195 S. 2, 793 Abs. 2 S. 2 BGB) sind zulässig.
§§ 62–64 GBO finden Anwendung.
§ 65 Abs. 1 GBO gilt mit entsprechender Abwandlung: Wenn nach §§ 1198, 1203 BGB eine Hypothek oder Rentenschuld an die Stelle einer Grundschuld oder eine Hypothek oder Grundschuld an die Stelle einer Rentenschuld treten, so ist – unbeschadet der Möglichkeit, einen neuen Brief zu beantragen – die Eintragung der Rechtsänderung auf dem alten Brief zu vermerken.
§ 65 Abs. 2 GBO gilt nicht. Wird eine Grundschuld oder Rentenschuld in eine Hypothek verwandelt, so ist die Schuldurkunde neu mit dem Brief zu verbinden.
§ 66 GBO gilt; unzulässig ist jedoch ein gemeinschaftlicher Brief über verschiedene Arten von Grundpfandrechten.
§§ 67, 68 und 69 S. 1 GBO finden Anwendung.
§ 69 S. 2 GBO gilt nicht, weil die Verbindung mit einer Schuldurkunde nicht in Betracht kommt.
Zins- und Erneuerungsscheine bei Inhabergrundschulden können nicht durch das Grundbuchamt, sondern nur durch den Eigentümer ausgegeben werden.
Wegen der Form der Briefe vgl. die Erläuterungen zu § 51 GBV.
B. Sonderfall
Rz. 2
Bei der Zerlegung des Rechts in Teilrechte sind Teilbriefe herzustellen (Abs. 2), § 61 GBO ist entsprechend anwendbar.