a) Unverbindliche Meinungsäußerungen
Rz. 48
Dem Grundbuchamt ist nicht verwehrt, den Beteiligten seine Auffassung zu bestimmten Fragen im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich vor Erlass einer endgültigen Sachentscheidung zu äußern oder ihre Anträge zu ändern, zu ergänzen oder zurückzunehmen. In geeigneten Fällen werden solche Verfügungen sogar zweckmäßig sein. Hierbei handelt es sich nur um eine unverbindliche vorbereitende Maßnahmen für eine endgültige Sachentscheidung, die formlos den Beteiligten mitgeteilt werden können (vgl. § 15 Abs. 3 FamFG) und keiner Anfechtung unterliegen. Für die Einordnung als Entscheidung oder Meinungsäußerung ist die vom Grundbuchamt gewählte Form als Beschluss oder Verfügung unerheblich. Maßgeblich ist allein der Inhalt; Kriterium ist die Verbindlichkeit der Äußerung des Grundbuchamts. Daher liegt keine Meinungsäußerung, sondern eine anfechtbare Sachentscheidung vor, wenn ein Antrag oder ein Amtsverfahren sachlich erledigt wird oder die Entscheidung Außenwirkung entfaltet. Eine Anfechtung scheidet auch dann aus, wenn das Grundbuchamt die Meinungsäußerung als Zwischenverfügung bezeichnet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versieht und eine Frist nach § 18 GBO setzt. Eine Zulassung der Anfechtbarkeit hätte zur Folge, dass das Grundbuchamt seine Verantwortung auf die Rechtsmittelinstanzen abwälzen könnte. Damit würde die Sicherheit und Einfachheit des Grundbuchverkehrs, der baldige, endgültige Entscheidungen und damit klare Rechtsverhältnisse erfordert, beeinträchtigt.
Rz. 49
Ebenfalls nicht mit einem Rechtsmittel angreifbar sind gutachtliche Auskünfte des Grundbuchamts über einen beabsichtigten, noch nicht gestellten Eintragungsantrag, Ankündigungen des Grundbuchamtes, eine Grundbucheintragung von Amts wegen zu löschen oder eine Eintragung oder die Anlegung eines Grundbuchblatts vornehmen zu wollen, mag diese Mitteilung auch in Beschlussform (vgl. § 38 FamFG) gekleidet, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen (§ 39 FamFG) und den Beteiligten bekannt gegeben (vgl. §§ 15, 41 FamFG) worden sein.
Rz. 50
Auch Verfügungen des Grundbuchamts mit dem Anheimgeben, einen von ihm für unzulässig oder unbegründet gehaltenen Eintragungsantrag binnen bestimmter Frist zurückzunehmen, um die Zurückweisung zu vermeiden, oder einen anderen Antrag zu stellen, Verfügungen, in denen den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, innerhalb einer bestimmten Frist die fehlende Rechtswirksamkeit einer Antragsrücknahmeerklärung herbeizuführen oder Mitteilungen des Grundbuchamts, mit denen der Antragsteller auf ein nicht behebbares Eintragungshindernis hingewiesen wird, unterliegen keiner Anfechtung; selbst wenn diese wegen ihrer äußeren Form als Zwischenverfügungen im Sinne von § 18 GBO in Beschlussform (§ 38 FamFG) ergehen. In den genannten Fällen handelt es sich um keine typischerweise zur Wahrung des Rangs erlassene Zwischenverfügung im Sinne von § 18 GBO; anfechtbar ist erst die Zurückweisung des Antrages durch das Grundbuchamt. Ebenfalls nicht anfechtbar sind Aufklärungsverfügungen. Zur Anfechtbarkeit einer mit dem Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung verbundenen Anordnung des Grundbuchamts, einen Berichtigungsantrag zu stellen s. § 82 GBO Rdn 40.
Rz. 51
Eine unverbindliche Meinungsäußerung erlangt die Bedeutung einer Zwischenverfügung im Sinne von § 18 GBO, wenn bei mehreren, durch einen Vorbehalt nach § 16 Abs. 2 GBO verbundenen Anträgen durch Zurücknahme eines Antrags eine Eintragung auf einen anderen Antrag hin ermöglicht werden soll. Die in einem solchen Falle eingelegte Beschwerde wird jedoch unzulässig, sobald das Grundbuchamt den übrigen Eintragungsanträgen trotz des Verbundes entspricht. Mit dem Vollzug der übrigen Eintragungsanträge entfällt die Berechtigung zur Anfechtung der Meinungsäußerung.