Rz. 5

Da das RPflG die Grundbuchsachen in vollem Umfang dem Rechtspfleger überträgt (vgl. § 3 Nr. 1h RPflG) und keine Richtervorbehalte vorsieht, wird der Grundbuchrichter grundsätzlich nur noch auf Vorlage einer Sache durch den Rechtspfleger (§ 5 RPflG), aufgrund einer Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegen die Entscheidung des Rechtspflegers (vgl. Rdn 7) oder im Falle von § 4 Abs. 2 Nr. 1 RPflG tätig. Entscheidungen des Grundbuchrichters sind immer nur mit der Beschwerde nach § 71 GBO anfechtbar, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich den Ausschluss der Anfechtbarkeit (z.B. §§ 85 Abs. 2, 91 Abs. 1 S. 3, 105 Abs. 2 Hs. 1, 109 S. 2 GBO) anordnet. Dies gilt auch, wenn der Grundbuchrichter anstelle des Rechtspflegers bzw. des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entschieden hat. Diese Entscheidungen des Grundbuchrichters sind gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 5 RPflG grundsätzlich wirksam; daher kann eine Beschwerde nicht erfolgreich auf eine Kompetenzüberschreitung gestützt werden.[11]

[11] OLG Hamm Rpfleger 1971, 107; Sternal/Sternal, Einl. Rn 111.

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