Rz. 55
Die Gerichte sind nicht zu Entscheidungen verpflichtet, die lediglich theoretische Aussprüche enthalten und keinen praktischen Wert mehr haben; z.B., wenn für die Anfechtbarkeit der Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht[201] oder wenn die Zurückweisung eines Eintragungsantrags angegriffen wird, nachdem die Eintragung aufgrund eines neuen Antrags erfolgt ist.[202] Die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung wird dadurch gegenstandslos und unzulässig, dass das Grundbuchamt durch eine spätere Entscheidung den Eintragungsantrag zurückweist (siehe Rdn 21).[203] Nach Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens, also nach Erteilung des Zuschlags, ist für ein grundbuchrechtliches Beschwerdeverfahren kein Raum mehr; soweit Beteiligte ein anderes Rangverhältnis für sich in Anspruch nehmen oder ihre Rechte weiterverfolgen wollen, kann dies nur durch Widerspruch gegen den Teilungsplan oder im Wege eines besonderen Rechtsstreits geschehen.[204] Die Beschwerde, die sich lediglich gegen den Inhalt der Entscheidungsgründe, nicht aber gegen den entscheidenden Teil des Beschlusses richtet, ist unzulässig.[205]
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