Rz. 6
Der Rechtspfleger trifft nach § 3 Nr. 1 lit. h RPflG in Grundbuchsachen – von den genannten Ausnahmen (siehe Rdn 5) abgesehen – alle erstinstanzlichen Entscheidungen, insbesondere auch in den Fällen der §§ 22, 35 Abs. 1 und 2, 53 und 82a ff. GBO. Gegen seine Entscheidungen ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist (§ 11 Abs. 1 RPflG). Dies ist in Grundbuchsachen die Beschwerde nach § 71 GBO. Insoweit obliegt auch die Abhilfeentscheidung gem. § 75 GBO dem Rechtspfleger. Macht er von der Abhilfe keinen Gebrauch, ist von ihm die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorzulegen.
Rz. 7
In den Fällen, in denen eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Grundbuchamts gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen ist (z.B. §§ 85 Abs. 2, 91 Abs. 1 S. 3, 105 Abs. 2 Hs. 1, 109 S. 2 GBO), findet gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RPflG die Rechtspflegererinnerung an den Grundbuchrichter statt. Die anschließende Entscheidung des Grundbuchrichters unterliegt keiner Anfechtung. Keiner Überprüfung unterliegen gem. § 11 Abs. 3 S. 1 RPflG Verfügungen und Beschlüsse des Rechtspflegers, die nach den Vorschriften der GBO wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können; insoweit ist die Rechtspflegererinnerung ausgeschlossen. Mithin ist eine vom Rechtspfleger verfügte Eintragung nur anfechtbar, wenn gegen sie die unbeschränkte Beschwerde gegeben ist (vgl. Rdn 31); in den anderen Fällen ist nur die beschränkte Grundbuchbeschwerde nach Abs. 2 S. 2 statthaft und eine darüberhinausgehende Rechtspflegererinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) an den Grundbuchrichter ausgeschlossen.
Rz. 8
Sofern der Rechtspfleger anstelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entschieden hat, ist diese Entscheidung nach § 8 Abs. 5 RPflG wirksam und unterliegt der Beschwerde nach § 71 GBO und nicht der bei der Entscheidung des Urkundsbeamten statthaften Erinnerung gem. § 12c Abs. 4 S. 1 GBO (vgl. Rdn 9). Die Grundbuchbeschwerde kann indes nicht erfolgreich mit einer Kompetenzüberschreitung des Rechtspflegers begründet werden.