Rz. 9

Außer dem Richter und Rechtspfleger trifft in Grundbuchsachen auch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle Entscheidungen. § 12c Abs. 1, 2 GBO weisen dem Urkundsbeamten verschiedene Aufgaben zu. Die insoweit getroffenen Entscheidungen des Urkundsbeamten können gem. § 12c Abs. 4 S. 1 GBO zunächst mit der Erinnerung angefochten werden sofern eine Änderung der Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt wird und dieser dem Verlangen nicht entspricht. Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung ist der Rechtspfleger. Gegen dessen Entscheidung findet sodann die Beschwerde gem. § 71 GBO statt (§ 12c Abs. 4 S. 2). Nimmt ein Beamter des gehobenen Dienstes eine Aufgabe des Urkundsbeamten wahr (z.B. lehnt er einen Antrag auf Grundbucheinsicht ab), ohne dass feststeht, ob er als Rechtspfleger oder als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle handelt, so kann das Beschwerdegericht über eine ihm vorgelegte Beschwerde in der Sache entscheiden, sofern dies sachdienlich erscheint.[15] Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist anschließend die Rechtsbeschwerde nur bei ausdrücklicher Zulassung gegeben.[16]

 

Rz. 10

Gegen Eintragungen des Urkundsbeamten ist unmittelbar die Grundbuchbeschwerde (§ 71 GBO) statthaft.[17] Denn der Zweck des § 12c Abs. 4 GBO über einen Antrag anstelle des Urkundsbeamten den Grundbuchführer entscheiden zu lassen, kann bei einer vollzogenen Eintragung mit Rücksicht auf die Wirkungen der Eintragung nicht mehr erreicht werden; Ausgangspunkt der Entscheidung des Grundbuchführers kann immer nur die vorgenommene Eintragung sein.[18] Der Urkundsbeamte kann bei einem Rechtsmittel gegen eine von ihm verfügte Eintragung nicht gem. § 75 GBO abhelfen, weil er zur Eintragung einer ohnehin nur in Betracht kommenden Löschung oder der Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht befugt ist.

[15] OLG Frankfurt FGPrax 1997, 85.
[16] BayObLG FGPrax 2003, 199, für die Verweigerung der Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses durch den Urkundsbeamten.
[17] BayObLGZ 1976, 106, 109; a.A. Erinnerung über die der Rechtspfleger entscheidet: OLG Oldenburg Rpfleger 1992, 387; Bauer/Schaub/Sellner, § 71 Rn 5; Demharter, § 71 Rn 10; Meikel/Schmidt-Räntsch, § 71 Rn 17.
[18] BayObLGZ 1976, 106, 109; a.A.: OLG Oldenburg Rpfleger 1992, 387; Demharter, § 71 Rn 10.

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