Rz. 83
Behörden sind beschwerdeberechtigt, soweit sie das Grundbuchamt nach § 38 GBO kraft gesetzlicher Vorschrift um eine Eintragung ersuchen dürfen oder soweit sie berechtigt sind, die privatrechtlichen Interessen von Beteiligten zu wahren. Daneben sind Behörden beschwerdeberechtigt, sofern sie dieselbe verfahrensrechtliche Stellung einnehmen wie eine Privatperson. Weitergehend hat das KG einer Behörde ein allgemeines Beschwerderecht zuerkannt, wenn die sachgemäße Erfüllung der ihr zugewiesenen staats- und volkswirtschaftlichen Aufgaben ohne die Möglichkeit selbstständiger Anfechtung von Grundbuchentscheidungen nicht gewährleistet sein würde. Die Gefahr einer uferlosen Ausdehnung des Beschwerderechts und einer Überbewertung der staatlichen Aufgaben kann dadurch begegnet werden, dass der vom KG entwickelte Grundsatz im Einzelfall nur dann angewandt wird, wenn die Versagung des Beschwerderechts an die Behörde der Beeinträchtigung eines rechtlich geschützten Interesses bei einer Privatperson gleichkommt. Es muss um die "Abwehr" gesetzwidriger Grundbuchgeschäfte und nicht nur um die Förderung der von der Behörde betreuten Rechtsvorgänge gehen, z.B. wenn die Behörde durch die (teilweise) Löschung der Dienstbarkeit unmittelbar erreichen will, dass § 5 S. 2 LFischG eingehalten wird und nicht gesetzeswidrig Fischereirechte begründet werden.
Rz. 84
Von der Rechtsprechung ist den Gerichten und Behörden ein Beschwerderecht zuerkannt worden, so dem Insolvenzgericht, dem Landwirtschaftsgericht, dem Vollstreckungs- bzw. Versteigerungsgericht, dem Umlegungsausschuss, der früheren Devisenstelle, der Grunderwerbssteuerbehörde, der Staatsanwaltschaft, dem Kulturamt in Angelegenheiten, die die Durchführung des Siedlungsverfahrens betreffen, dem Landeskulturamt in Fragen der Bodenreform, den Kulturämtern in Flurbereinigungsverfahren – dagegen aber nicht gegen die Ablehnung ihrer Anregung, für eines der von der Flurbereinigung betroffenen Grundstücke das Grundbuchblatt zu schließen, auf dem nach Eintritt des neuen Rechtszustands eine Auflassung vollzogen worden ist –, dem Ausgeber einer früheren Heimstätte, wenn er geltend macht, die Verfügung über die Heimstätte widerspreche dem Zweck des RHeimstG und sei deshalb unzulässig, der bei der Siedlungseintragung nach Landesrecht zuständigen Enteignungsbehörde, der beauftragten Stelle für den Lastenausgleich nach § 139 LAG, dem Katasteramt gegen die Ablehnung, die Bestandsangaben des Grundbuchs fortzuschreiben.
Rz. 85
Dagegen reicht das bloße Aufsichtsrecht eines Gerichts oder einer Behörde nicht aus, um eine Beschwerdebefugnis zu begründen. Demgemäß hat die Rechtsprechung ein Beschwerderecht abgesprochen dem Oberbergamt, dem Nachlassgericht, dem Familien- oder Betreuungsgericht, der Schulaufsichtsbehörde, dem Entschuldungsamt, der Baupolizeibehörde und dem Umlegungsausschuss. Dem Grundbuchamt steht weder gegen die Entscheidung der höheren Instanz noch gegen die eines anderen GBA, so bei gemeinschaftlichen Obliegenheiten, ein Beschwerderecht zu.
Rz. 86
Beteiligte, deren Rechtsstellung beeinträchtigt wird, bleiben neben der Behörde, auch im Falle des § 38 GBO beschwerdeberechtigt.