a) Grundsatz
Rz. 40
Das Grundbuchamt hat über die gesamten Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten zu entscheiden. Die Kosten können ganz oder zum Teil einem Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegt werden (vgl. § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG). Mit der Beschwerde gegen die Hauptsache ist die Kostengrundentscheidung, soweit sie von der Entscheidung über die Hauptsache abhängig ist, grundsätzlich mit angefochten. Daneben kann die Kostengrundentscheidung auch isoliert ohne Anfechtung der Hauptsachenentscheidung angefochten werden. Dies gilt auch, wenn das Grundbuchamt bei seiner Entscheidung von einem (ausdrücklichen) Kostenausspruch absieht. Es handelt sich hierbei nicht nur um eine faktische Kostenbelastung eines Beteiligten, sondern auch um eine konstitutive Entscheidung. Denn das Grundbuchamt übt sein Ermessen dahingehend aus, dass sich die Kostentragungspflicht nach dem Gesetz bzw. den allgemeinen Grundsätzen richten soll.
Rz. 41
Die Anfechtung einer vom Grundbuchamt getroffenen isolierten Kostengrundentscheidung ist ebenfalls mit der Grundbuchbeschwerde gem. Abs. 1 möglich.
Bei der ausschließlichen Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung bzw. die isolierte Kostengrundentscheidung findet § 61 FamFG grundsätzlich keine entsprechende Anwendung. Entsprechend muss der Wert des Beschwerdegegenstandes keinen bestimmten Betrag übersteigen; ebenfalls ist die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht von einer Zulassung durch das Grundbuchamt abhängig.
Rz. 42
Eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des OLG über die isolierte Kostenbeschwerde oder gegen eine Kostengrundentscheidung des Beschwerdegerichts kommt nur bei einer entsprechenden Zulassung durch das Beschwerdegericht (vgl. § 78 GBO) in Betracht. Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gegen eine isolierte Kostengrundentscheidung scheidet aus, soweit in analoger Anwendung des § 70 Abs. 4 FamFG die Hauptsache keiner Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt, z.B. bei einer im Beschwerdeverfahren erlassenen oder abgelehnten einstweiligen Anordnung (§ 76 GBO).
b) Kostengrundentscheidung und Erledigung
Rz. 43
Auch im Beschwerdeverfahren nach § 71 GBO kann – wie in allen FamFG-Verfahren – eine Erledigung der Hauptsache eintreten, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis weggefallen ist, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeigeführt hat (z.B. bei einer nach Beschwerdeeinlegung vollzogenen Eintragung oder bei einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Ablehnung der Eigentumsumschreiben nach Vollzug des Eintragungsantrages). Die Erledigung ist von Amts wegen zu beachten. In besonderen Ausnahmefällen ist eine Fortsetzung des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 62 FamFG möglich (s. § 77 GBO Rdn 25).
Rz. 44
Erledigt sich die Hauptsache nach Erlass einer Entscheidung, kann ein zulässiges Rechtsmittel wegen der Hauptsache nicht mehr eingelegt werden. Tritt die Erledigung nach Einlegung einer zulässigen Beschwerde ein, wird das Rechtsmittel zur Hauptsache unzulässig; jedoch kann der Beschwerdeführer seinen Antrag auf die Kosten beschränken. Die Kostengrundentscheidung bleibt nachprüfbar, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Beschwerdewerts; das Verfahren wird hinsichtlich der Kosten fortgesetzt. Das Gericht hat über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden, und zwar ausnahmsweise auch über die Gerichtskosten für alle Rechtszüge, selbst wenn und soweit eine solche Entscheidung nur klarstellende Bedeutung hat.
Rz. 45
Erledigt sich in der Rechtsmittelinstanz die Hauptsache im Falle der Zurückweisung eines Eintragungsantrags und beschränkt der Beschwerdeführer das Rechtsmittel auf die Kostenfolge, so ist auszusprechen, dass die Hauptsache erledigt ist und für die Zurückweisung des Antrags keine Gerichtskosten zu erheben sind. Beschränkt der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht auf den Kostenpunkt, so wird die Beschwerde unzulässig; daran ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Grundbuchamt beruft.