Rz. 40

Das Grundbuchamt hat über die gesamten Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten zu entscheiden. Die Kosten können ganz oder zum Teil einem Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegt werden (vgl. § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG). Mit der Beschwerde gegen die Hauptsache ist die Kostengrundentscheidung, soweit sie von der Entscheidung über die Hauptsache abhängig ist, grundsätzlich mit angefochten. Daneben kann die Kostengrundentscheidung auch isoliert ohne Anfechtung der Hauptsachenentscheidung angefochten werden. Dies gilt auch, wenn das Grundbuchamt bei seiner Entscheidung von einem (ausdrücklichen) Kostenausspruch absieht. Es handelt sich hierbei nicht nur um eine faktische Kostenbelastung eines Beteiligten, sondern auch um eine konstitutive Entscheidung. Denn das Grundbuchamt übt sein Ermessen dahingehend aus, dass sich die Kostentragungspflicht nach dem Gesetz bzw. den allgemeinen Grundsätzen richten soll.[163]

 

Rz. 41

Die Anfechtung einer vom Grundbuchamt getroffenen isolierten Kostengrundentscheidung ist ebenfalls mit der Grundbuchbeschwerde gem. Abs. 1 möglich.[164]

Bei der ausschließlichen Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung bzw. die isolierte Kostengrundentscheidung findet § 61 FamFG grundsätzlich keine entsprechende Anwendung.[165] Entsprechend muss der Wert des Beschwerdegegenstandes keinen bestimmten Betrag übersteigen; ebenfalls ist die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht von einer Zulassung durch das Grundbuchamt abhängig.

 

Rz. 42

Eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des OLG über die isolierte Kostenbeschwerde oder gegen eine Kostengrundentscheidung des Beschwerdegerichts kommt nur bei einer entsprechenden Zulassung durch das Beschwerdegericht (vgl. § 78 GBO) in Betracht. Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gegen eine isolierte Kostengrundentscheidung scheidet aus, soweit in analoger Anwendung des § 70 Abs. 4 FamFG die Hauptsache keiner Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt, z.B. bei einer im Beschwerdeverfahren erlassenen oder abgelehnten einstweiligen Anordnung (§ 76 GBO).[166]

[163] Demharter, § 71 Rn 32; a.A.: BGH FGPrax 2012, 91; OLG München FGPrax 2014, 284; Hügel/Kramer, § 71 Rn 174.
[164] OLG Dresden NotBZ 2013, 386; OLG Stuttgart FGPrax 2020, 28; Demharter, § 71 Rn 31 f.; a.A. Beschwerde gem. § 58 FamFG: Bauer/Schaub/Sellner, § 71 Rn 38; Hügel/Kramer, § 171 Rn 174.
[165] Bauer/Schaub/Sellner, § 71 Rn 38; a.A. Hügel/Kramer, § 71 Rn 175, der bei einer isolierten Kostenentscheidung die Anfechtung nach § 58 FamFG für statthaft erachtet.
[166] Vgl. BGH NJW-RR 2003, 1075; Meikel/Schmidt-Räntsch, § 71 Rn 103.

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