I. Grundsatz
Rz. 2
§ 71 GBO ordnet die Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Grundbuchamtes an. Soweit das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan entscheidet, werden die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe (§§ 766, 793 ZPO) durch die Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO verdrängt. Daher ist gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek die Beschwerde nach Abs. 2 gegeben; es gilt auch Abs. 2 S. 2 (siehe Rdn 26 ff.). Das Grundbuchamt handelt insoweit sowohl als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit als auch als Vollstreckungsorgan. Es hat die vollstreckungsrechtlichen und grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen.
Rz. 3
Gegen die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek findet anstelle der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) bzw. der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) ebenfalls die Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO statt. Gleiches gilt für Eintragungen nach § 89 Abs. 3 InsO (z.B. eines Amtswiderspruchs gem. § 53 GBO Abs. 1 S. 1) sowie für die Eintragung des Insolvenzvermerks nach § 32 InsO; auch insoweit wird das Grundbuchamt und nicht das Insolvenzgericht tätig. Die Ablehnung der Eintragung einer Beschlagnahme eines Grundstücks (vgl. § 111c Abs. 3 StPO) oder einer Sicherungshypothek in Vollziehung eines Vermögensarrests (vgl. § 111f Abs. 1 S. 1 StPO) auf Ersuchen des Strafgerichts oder der Staatsanwaltschaft durch das Grundbuchamt ist ebenfalls mit der Grundbuchbeschwerde gem. § 71 GBO überprüfbar; dagegen kann aufgrund der Sonderregelung in § 111k Abs. 3 StPO gegen eine bereits vollzogene Eintragung anstelle der Grundbuchbeschwerde ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung des nach § 162 StPO zuständigen Gerichts gestellt werden. Gegen eine anschließend erfolgte Eintragung einer Rangänderung aufgrund einer Bewilligung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts ist hingegen die Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO statthaft.
II. Entscheidungsorgane des Grundbuchamtes
1. Grundsatz
Rz. 4
Als Organe des Grundbuchamts können unterschiedliche Amtsträger tätig werden, der Grundbuchrichter (siehe Rdn 5), der Rechtspfleger (siehe Rdn 6 ff.) sowie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (siehe Rdn 9 f.).
2. Grundbuchrichter
Rz. 5
Da das RPflG die Grundbuchsachen in vollem Umfang dem Rechtspfleger überträgt (vgl. § 3 Nr. 1h RPflG) und keine Richtervorbehalte vorsieht, wird der Grundbuchrichter grundsätzlich nur noch auf Vorlage einer Sache durch den Rechtspfleger (§ 5 RPflG), aufgrund einer Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegen die Entscheidung des Rechtspflegers (vgl. Rdn 7) oder im Falle von § 4 Abs. 2 Nr. 1 RPflG tätig. Entscheidungen des Grundbuchrichters sind immer nur mit der Beschwerde nach § 71 GBO anfechtbar, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich den Ausschluss der Anfechtbarkeit (z.B. §§ 85 Abs. 2, 91 Abs. 1 S. 3, 105 Abs. 2 Hs. 1, 109 S. 2 GBO) anordnet. Dies gilt auch, wenn der Grundbuchrichter anstelle des Rechtspflegers bzw. des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entschieden hat. Diese Entscheidungen des Grundbuchrichters sind gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 5 RPflG grundsätzlich wirksam; daher kann eine Beschwerde nicht erfolgreich auf eine Kompetenzüberschreitung gestützt werden.
3. Rechtspfleger
Rz. 6
Der Rechtspfleger trifft nach § 3 Nr. 1 lit. h RPflG in Grundbuchsachen – von den genannten Ausnahmen (siehe Rdn 5) abgesehen – alle erstinstanzlichen Entscheidungen, insbesondere auch in den Fällen der §§ 22, 35 Abs. 1 und 2, 53 und 82a ff. GBO. Gegen seine Entscheidungen ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist (§ 11 Abs. 1 RPflG). Dies ist in Grundbuchsachen die Beschwerde nach § 71 GBO. Insoweit obliegt auch die Abhilfeentscheidung gem. § 75 GBO dem Rechtspfleger. Macht er von der Abhilfe keinen Gebrauch, ist von ihm die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorzulegen.
Rz. 7
In den Fällen, in denen eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Grundbuchamts gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen ist (z.B. §§ 85 Abs. 2, 91 Abs. 1 S. 3, 105 Abs. 2 Hs. 1, 109 S. 2 GBO), findet gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RPflG d...