aa) Allgemein
Rz. 73
Für Beschwerden gegen Eintragungen gilt die allgemeine Regel (vgl. Rdn 26 ff.). Wird gemäß § 71 Abs. 2 S. 2 GBO mit der Beschwerde die Anweisung an das Grundbuchamt erstrebt, einen Amtswiderspruch einzutragen, dann ist nur derjenige beschwerdeberechtigt, der einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB geltend machen kann. Das ist derjenige, zu dessen Gunsten der Widerspruch zu buchen ist oder derjenige, dem der Widerspruchsberechtigte den Berichtigungsanspruch abgetreten hat, damit er im eigenen Interesse zugunsten des Widerspruchsberechtigten das Grundbuch berichtigen lassen kann. Im Falle der Verlautbarung des Eigentums ist dies der wahre Eigentümer als tatsächlicher Rechtsinhaber. Es macht keinen Unterschied, ob sich die Beschwerde unmittelbar gegen die Eintragung oder die Anordnung der Löschung eines Amtswiderspruchs oder gegen die Ablehnung der Anregung, einen Amtswiderspruch einzutragen, richtet. Beschwerdeberechtigt ist nur der wahre Eigentümer, nicht derjenige, der erst durch Vornahme der beantragten Eintragung Eigentümer werden soll.
bb) Einzelfälle
Rz. 74
Steht einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Berichtigungsanspruch zu, so ist der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG beschwerdeberechtigt. Hat das Grundbuchamt dagegen bei einem Wohnungseigentum einen Eigentumswechsel unter Verstoß gegen eine durch die Teilungserklärung begründete rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung (§ 12 WEG) eingetragen, so ist die Beschwerde des Wohnungseigentumsverwalters mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruches unzulässig, weil weder dem Verwalter noch den übrigen Wohnungseigentümern in einem solchen Fall eine Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB zusteht. Hat ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte über ein Grundstück verfügt und ist der Vertragspartner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, im Wege der Beschwerde die Eintragung eines Amtswiderspruchs mit der Begründung zu verlangen, es fehle seine Zustimmung nach §§ 1365 Abs. 1, 1368 BGB; als Widerspruchsberechtigte sind in diesem Fall beide Ehegatten einzutragen. Bei einer Gütergemeinschaft ist jeder Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten befugt, gegen die Eintragung einer Zwangshypothek am Grundstück der Gütergemeinschaft Beschwerde einzulegen. Wenn die Berichtigung des Grundbuchs zugunsten von Miterben erfolgen soll, so ist auch ein Mitglied der Erbengemeinschaft allein beschwerdeberechtigt.
Rz. 75
Bei einer Gesamthandsberechtigung steht die Beschwerdebefugnis gegen eine ablehnende Entscheidung grundsätzlich nur allen Berechtigten gemeinsam zu. Überträgt der Miteigentümer eines Grundstücks seinen Anteil oder einen Bruchteil davon auf einen Dritten, so ist der andere Miteigentümer nicht berechtigt, die Unrichtigkeit der Eintragung des Erwerbers mit der Beschwerde geltend zu machen. Kein Beschwerderecht hat der Grundstückseigentümer, wenn eine Hypothek zu Unrecht auf einen neuen Gläubiger umgeschrieben worden ist oder ein Mithaftvermerk eingetragen oder gelöscht worden ist. Dagegen ist der Nichteigentümer, der sich gegen seine Eintragung als Eigentümer wendet, beschwerdeberechtigt, da Art. 14 Abs. 1 GG auch eine negative Eigentumsfreiheit gewährleistet. Der Beschwerdebefugnis steht nicht entgegen, dass ihm ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB nicht zusteht. Seine Beschwerde hat indes i.d.R. keinen Erfolg, da zugunsten des Nichtberechtigten kein Amtswiderspruch gebucht werden kann und ein Rechtsnachteil durch einen gutgläubigen Erwerb nicht eintreten kann. Einem Hypothekengläubiger steht gegen die auf Antrag des Eigentümers durch Zusammenschreibung bewirkte Vereinigung des mit der Hypothek belasteten Grundstücks mit einem anderen Grundstück kein Beschwerderecht zu. Ist ein nicht entstandenes Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen, so steht den übrigen Wohnungseigentümern ein Beschwerderecht zu.
Rz. 76
Gegen die Eintragung eines sog. Rechtshängigkeitsvermerks steht nur demjenigen die Beschwerde zu, der befugt ist, über das Grundstück zu verfügen; ist dies wegen unklarer Füh...