I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
Rz. 58
Im Beschwerdeverfahren sind von dem Beschwerdegericht stets die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 72, 81 GBO. Form, Inhalt und Adressat der Beschwerde sind in §§ 73, 74 GBO geregelt. Für die Einlegung der Grundbuchbeschwerde sieht das Gesetz grundsätzlich keine Frist vor (Ausnahme § 89 GBO); § 63 FamFG findet insoweit keine Anwendung (s. § 73 GBO Rdn 5). Das Abhilfeverfahren richtet sich nach § 75 GBO. Zu den weiteren Verfahrensvoraussetzungen siehe Rdn 59 ff.
II. Verfahrensfähigkeit
Rz. 59
Die Ausübung des Beschwerderechts setzt voraus, dass der Beschwerdeführer verfahrensfähig ist. Die GBO enthält keine Vorschrift über die Fähigkeit eines Beteiligten, wirksame Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Dies bestimmt sich in Grundsachen nach § 9 FamFG. Geschäftsunfähige Personen können in Grundbuchsachen eine Beschwerde nur durch ihre gesetzlichen Vertreter erheben.
III. Beschwerdeberechtigung
1. Allgemeines
Rz. 60
Die Beschwerdeberechtigung ist in der GBO nicht besonders geregelt; § 59 FamFG findet nach h.M. in Grundbuchsachen keine Anwendung. Andererseits kommt eine Popularbeschwerde ebenso wie in den übrigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch in Grundbuchsachen nicht in Betracht. Die Rechtsprechung hat im Laufe der Jahre Grundsätze entwickelt, die für das Beschwerderecht in Grundbuchsachen auch nach Inkrafttreten des FamFG weiterhin maßgebend sind.
Rz. 61
Grundsätzlich ist jeder beschwerdeberechtigt, der durch die Entscheidung in seiner Rechtsstellung mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigt ist oder wäre, wenn die angefochtene Entscheidung in der von der Beschwerde behaupteten Richtung unrichtig wäre, er also ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat. So ist z.B. die Beschwerdeberechtigung gegeben, wenn gegen den einen Eintragungsantrag zurückweisenden Beschluss geltend gemacht wird, das Grundbuchamt hätte den Antrag nicht zurückweisen dürfen, sondern mit einer Zwischenverfügung Gelegenheit zur Zurücknahme des Antrags geben müssen. Statt der Beeinträchtigung eines Rechts im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG genügt somit in Grundbuchsachen die eines rechtlichen Interesses. Dagegen reicht die Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher oder sonstiger berechtigter Interessen nicht aus. Das beeinträchtigte Recht kann sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht begründet sein.
Rz. 62
Eine nur formelle Beschwer begründet keine Beschwerdebefugnis. Daher genügt nicht allein die Zurückweisung eines Antrags oder einer Anregung, von Amts wegen tätig zu werden (z.B. ein Berichtigungszwangsverfahren nach § 82 GBO einzuleiten oder eine inhaltlich unzulässige Eintragung nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO zu löschen). Gegen eine ablehnende Entscheidung hat nur der Antragsteller bzw. der Anregende ein Beschwerderecht, dessen Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Der Eigentümer eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks gegen die von Amts wegen vorgenommene Änderung der Bezeichnung des herrschenden Grundstücks hat kein Beschwerderecht, wenn er das Bestehen der Grunddienstbarkeit nicht angreift. Ist dem Eintragungsersuchen einer Behörde nicht entsprochen worden, so kann ein anderer Beteiligter, dessen Recht durch die ablehnende Entscheidung beeinträchtigt wird, beschwerdeberechtigt sein. Der aus einer eingetragenen Auflassungsvormerkung Berechtigte ist im Verfahren über die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen das Eigentumsrecht nicht beschwerdeberechtigt, weil er nicht Eigentümer ist, sondern erst werden will. Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdeberechtigt, wenn er sich gegen eine Eintragung mit dem Einwand wendet, ihm stehe das eingetragene Recht nicht zu; insoweit kann er nicht gemäß § 894 BGB Grundbuchberichtigung verlangen. Die Geltendmachung von Verfahrensfehlern allein kann eine Beschwer und damit die Eröffnung des Rechtsmittelzuges nur ausnahmsweise begründen.
Rz. 63
Stirbt in einem Grundbuchverfahren der Antragsteller nach Erlass der abweisenden Verfügung, so steht i.d.R. den Erben gemeinsam das Beschwerderecht zu. Die Erbberechtigung muss nicht zwingend in der Form des § 35 GBO nachgewiesen werden, vielmehr genügt ein schlüssiger Sachvortrag. Dies gilt auch, wenn der eingetragene Hofeigentümer vor der Zurückweisung des von ihm gestellten Antrags auf Löschung des Höfevermerks gestorben ist. Wurde der Beschwerdeführer anwaltlich oder durch einen Notar vertreten, tritt keine Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens ein, sofern kein Aussetzungsantrag gestellt wird (§§ 239, 246 ZPO).
Rz. 64
In folgenden Fällen ist beispielsweise kein Beschwerderecht gegeben:
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Hat das OLG auf Beschwerde des Grundstückserwerbers eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts, mit der weitere Eintragungsunterlagen verlangt wurden, aufgehoben, so steht dem Veräußerer kein Beschwerderecht für eine – zugelassene – Rechtsbeschwerde zu, wenn er selbst den Eintragungsa... |