1. Grundsatz
Rz. 88
Grundsätzlich können sich die Beteiligten bei der Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten vertreten lassen (s. § 73 GBO Rdn 6). Die Vertretungsberechtigung richtet sich in Grundbuchsachen nach § 10 FamFG bzw. § 15 GBO. Berechtigt sich daher nur Rechtsanwälte sowie die in § 10 Abs. 2 FamFG enumerativ aufgezählten Personen. Das Gericht hat einen nicht vertretungsberechtigten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen (§ 10 Abs. 3 S. 1 FamFG). Verfahrenshandlung, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen und Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam (§ 10 Abs. 3 S. 2 FamFG).
Rz. 89
Der Vertreter hat seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen (§ 11 S. 1 FamFG), wobei diese nachgereicht werden kann (§ 11 S. 2 FamFG). Eine besondere Form des Nachweises ist nicht erforderlich. Regelmäßig genügt bei Bevollmächtigten eine privatschriftliche Vollmacht. Da Gericht kann von der Vorlegung einer Vollmachtsurkunde absehen; das wird es regelmäßig tun können, wenn ein Rechtsanwalt die Beschwerde eingelegt hat, weil von ihm zu erwarten ist, dass er nicht ohne Vollmacht auftreten wird. Für gesetzliche Vertreter gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend.
2. Notar
Rz. 90
Hat der Notar eine zur Eintragung erforderliche Erklärung beglaubigt oder beurkundet, so kann dieser im Namen eines zur Antragstellung Berechtigten Beschwerde einlegen; das braucht aber nicht der Antragsberechtigte zu sein, für den der Notar tatsächlich den Antrag gestellt hat. In jedem Fall ist weiter erforderlich, dass der Notar den Antrag nach § 15 GBO gestellt hat; es genügt nicht, dass er nur dazu berechtigt gewesen wäre. Liegen die Voraussetzungen des § 15 GBO vor (s. hierzu § 15 GBO Rdn 14 ff.), so ist der Notar zur Beschwerde befugt, ohne dass er eine besondere Vollmacht vorzulegen braucht. Dies gilt nicht nur für Rechtsmittel gegen die auf den Eintragungsantrag selbst ergangene Entscheidung, sondern auch für Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, die mit dieser in engem sachlichen Zusammenhang steht, z.B. die allein die Eintragungsnachricht betrifft.
Rz. 91
Hat der Notar keinen Antrag nach § 15 GBO gestellt, sondern nur Urkunden beim Grundbuchamt eingereicht, kann das für eine botenmäßige Handlung sprechen. Dieser kann aber gleichwohl beschwerdebefugt sein, wenn aus sonstigen Umständen zu entnehmen ist, dass er nicht als bloßer Bote anzusehen ist. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten ist es ratsam, dass der Notar die in den Urkunden enthaltenen Anträge von sich aus wiederholt. Zweckmäßigerweise erklärt der Notar, in wessen Namen er Beschwerde einlegt. Hat er das unterlassen, so ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er das Rechtsmittel für alle Antragsberechtigten erhoben hat. Übermittelt das Grundbuchamt die Eintragungsmitteilungen nicht, wie beantragt, an die Betroffenen, sondern nur an den tätig gewordenen Notar, liegt hierin eine der Beschwerde zugängliche Entscheidung. Wendet sich allerdings der Notar dagegen, dass ausschließlich ihm und nicht den Betroffenen die Eintragung im Grundbuch bekanntgemacht wird, fehlt es an der Beschwerdebefugnis.
Rz. 92
Ist der Notar nicht nach § 15 GBO ermächtigt, so kann er im Beschwerdeverfahren nur aufgrund besonderer Vollmacht tätig werden. Legt der nicht durch § 15 GBO legitimierte Notar keine Vollmachtsurkunde vor, so ist vor Verwerfung der Beschwerde zu prüfen, ob er nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigt war. Das Gericht wird jedoch von der Vorlegung einer Vollmachtsurkunde in aller Regel absehen können, weil anzunehmen ist, dass ein Notar nicht ohne Vollmacht auftritt. Jedenfalls darf es die Beschwerde nicht mangels Nachweises der Vollmacht als unzulässig verwerfen, ohne dass vorher dem Notar Gelegenheit gegeben wird, die Vollmacht nachzuweisen.