Rz. 6

Die Beschwerde kann in drei Formen eingelegt werden:

(1) durch Einreichung einer Beschwerdeschrift (Rdn 7 ff.),
(2) zur Niederschrift des Grundbuchamts bzw. der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts (Rdn 11 ff.),
(3) gem. § 73 Abs. 2 S. 2 GBO i.V.m. § 14 Abs. 2 FamFG in der Form eines elektronischen Dokuments (Rdn 14 f.).

Dem Beschwerdeführer steht hinsichtlich der Nutzung der gesetzlich vorgesehenen Formen ein Wahlrecht zu. Mündliche oder telefonische Erklärungen genügen nicht;[9] auch dann nicht, wenn darüber vom Grundbuchamt oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts ein Vermerk in den Gerichtsakten oder eine Niederschrift angefertigt wird.[10] Der Beschwerdeführer kann sich bei der Rechtsmitteleinlegung gem. §§ 10, 11 FamFG vertreten lassen (s. § 71 GBO Rdn 88 ff.). Bei der Beschwerdeeinlegung durch einen Notar, der eine zur Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet hat, wird über § 15 Abs. 2 GBO eine Vollmacht zur Beschwerdeeinlegung vermutet (s. § 71 GBO Rdn 90).[11] Der Notar soll mit der Beschwerde klarstellen, für welchen Beteiligten er das Rechtsmittel einlegt. Geschieht dies nicht, so ist die Beschwerde als im Namen aller Urkundsbeteiligten erhoben, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.[12]

[9] BGH NJW-RR 2009, 852; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 46.
[10] BGH FamRZ 2009, 970; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 46.
[11] St. Rspr. z.B.: OLG Köln FGPrax 2019, 199; OLG München FGPrax 2020, 205; OLG Nürnberg MittBayNot 2020, 592.
[12] St. Rspr. z.B.: BGH NJW 1989, 2059; BGH NJW 1985, 3070; OLG Bamberg FGPrax 2020,122; OLG Düsseldorf Rpfleger 2021, 91; OLG Hamm OLGZ 1988, 206; OLG München Rpfleger 2014, 14; OLG Naumburg OLGR 2005, 488; OLG Zweibrücken MittRhNotk 1996, 59.

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