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In Grundbuchsachen kann wegen der Besonderheiten dieses Verfahrens das Recht zur Einlegung der unbefristeten Beschwerde nicht durch Zeitablauf bzw. sonstigen Umständen verwirkt werden.[64] Eine Ausnahme kann bei einer befristeten Beschwerde in Grundbuchsachen bestehen,[65] wobei wegen der Befristung kaum Fälle denkbar sind.
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