Rz. 27
Eine Zurücknahme der Beschwerde ist ab der Einlegung des Rechtsmittels bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung möglich (vgl. § 67 Abs. 4 FamFG), d.h., bis zur Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (vgl. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG). Gleiches gilt für die Rücknahme einer Anschlussbeschwerde. Eine Zurücknahme der Beschwerde ist nicht von der Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels abhängig. Eine vor Einlegung der Beschwerde erklärte Rechtsmittelrücknahme kann als Verzichtserklärung ausgelegt werden. Die nach Erlass der Entscheidung eingehende Rücknahmeerklärung entfaltet keine Wirkungen mehr, selbst wenn sich der Beschwerdeführer außergerichtlich zur Rücknahme des Rechtsmittels verpflichtet hat.
Rz. 28
Die Zurücknahme der Beschwerde bedarf keiner besonderen Form, insbesondere nicht der des § 29 GBO bzw. des § 31 GBO. Maßgebend ist vielmehr die für die Einlegung vorgeschriebene Form des § 73 Abs. 2 GBO. Die Zurücknahme kann also durch einen Schriftsatz (Rdn 7 ff.), durch Erklärung zur Niederschrift (Rdn 11 ff.) oder mittels elektronisches Dokument (Rdn 14 ff.) erfolgen. Es bedarf nicht der Zustimmung der übrigen Beteiligten.
Rz. 29
Die Rücknahme darf als Verfahrenshandlung nicht unter einer Bedingung oder unter einem Vorbehalt erklärt werden; sie kann aber von einem innerprozessualen Vorgang abhängig gemacht werden. Sie ist zudem als Verfahrenshandlung unwiderruflich und unanfechtbar.
Rz. 30
Die Rücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels; zugleich erlischt die Befugnis des Gerichts zur Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache. Eine dennoch ergangene Entscheidung entfaltet keine Wirkungen. Zur Klarstellung kann eine entsprechende Entscheidung aufgehoben werden. Zudem können die Wirkungen der Rücknahme (Verlust des Rechtsmittels; Kostentragungspflicht) durch Beschluss ausgesprochen werden. Die Kostentragungspflicht richtet sich nach § 84 FamFG. Eine Beschwerderücknahme enthält nicht ohne Weiteres einen Verzicht auf das Rechtsmittel; für die Annahme eines Verzichts müssen besondere Umstände gegeben sein. Deshalb ist eine Wiederholung der Beschwerde möglich.
Rz. 31
Im Falle der Zurücknahme der Beschwerde reduziert sich die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf die Hälfte der vollen Gebühr, höchstens 400 EUR (Nr. 14511 KV GNotKG). Eine Reduzierung der anwaltlichen Gebühren erfolgt nicht. Zu dem für die Berechnung maßgeblichen Geschäftswert siehe § 77 GBO Rdn 46. Zur Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Beteiligten durch einen anderen Beteiligten s. § 77 GBO Rdn 45.