Rz. 32
Ein Verzicht auf die Beschwerde ist mit unmittelbarer verfahrensrechtlicher Wirkung, die ihre erneute Einlegung hindert, zulässig; ebenfalls ist bei einem teilbaren Verfahrensgegenstand ein Teilverzicht möglich. Der Verzicht führt zum Verlust der Möglichkeit der Einlegung des Rechtsmittels bzw. eines bereits eingelegten Rechtsmittels, was das Gericht von Amts wegen zu beachten hat. Eine dennoch erhobene Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 1 FamFG als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung richtet sich in diesem Fall nach § 84 FamFG. Der Verzicht kann gegenüber dem GBA, dem Beschwerdegericht oder den anderen Beteiligten (vgl. § 67 Abs. 3 FamFG) mündlich, schriftlich, als elektronisches Dokument oder auch konkludent erklärt werden. Erforderlich ist eine unbedingte und eindeutige Erklärung. Ein Verzicht unter einer Bedingung ist unwirksam. Eine Ausnahme besteht bei einer innerprozessualen Bedingung, z.B. der Rechtsmittelverzicht der übrigen Beteiligten. Es liegt im Ermessen des Gerichts, welche Anforderungen es an den Nachweis des Verzichts stellt. Mit der Erklärung, keine Beschwerde einzulegen, kann im Einzelfall ein Verzicht verbunden sein; eine bloße Absichtserklärung, keine Beschwerde einlegen zu wollen, genügt regelmäßig noch nicht. Ein wirksam erklärter Verzicht kann als Verfahrenshandlung nicht widerrufen oder wegen Willensmängel nach §§ 119 BGB angefochten werden; selbst dann nicht, wenn sich der Verzichtende über die Tragweite seiner Erklärung geirrt hat.
Rz. 33
Ein einseitiger Verzicht, der vor Erlass der Entscheidung des Grundbuchamts (vgl. § 38 Abs. 3 S. 2 FamFG) gegenüber dem Gericht erklärt wird, ist nicht zulässig und daher unwirksam. Einer Bekanntgabe der Entscheidung bedarf es entgegen dem Wortlaut des § 67 Abs. 1 FamFG nicht. Dagegen sieht das Gesetz hinsichtlich der Erklärung gegenüber einem anderen Beteiligten keine zeitliche Beschränkung vor, so dass der Verzicht schon vor Erlass der Entscheidung erklärt werden kann. Zudem können die Beteiligten jederzeit unabhängig von der Regelung in § 67 FamFG einen Verzicht im Wege eines Vertrages oder eines Vergleichs vereinbaren. Der gegenüber anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn diese sich darauf berufen (§ 67 Abs. 4 FamFG).
Rz. 34
Auf die Einlegung der Anschlussbeschwerde kann nach § 67 Abs. 2 FamFG verzichtet werden. Ein Verzicht ist frühestens nach Einlegung des Hauptrechtsmittels möglich. Ein vorher erklärter Verzicht entfaltet keine Wirkungen und hindert die Einlegung einer Anschlussbeschwerde nicht. Im Fall einer wirksamen Verzichtserklärung ist eine dennoch erhobene Anschlussbeschwerde unzulässig (§ 67 Abs. 2 FamFG). Sofern der Verzicht nicht gegenüber dem Gericht, sondern nur gegenüber einem anderen Beteiligten erklärt wird, führt dies nur dann zur Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde, wenn sich der Erklärungsempfänger im Beschwerdeverfahren darauf beruft (§ 67 Abs. 3 FamFG).