I. Form der Abhilfeentscheidung
Rz. 12
Die Entscheidung über die Abhilfe hat durch Beschluss (§ 38 FamFG) zu erfolgen, der grundsätzlich mit einem vollständigen Rubrum (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) und einer Begründung zu versehen (vgl. § 38 Abs. 3 S. 1 FamFG), im Original zu unterzeichnen bzw. bei einer elektronischen Aktenführung zu signieren und gem. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG durch Übergabe an die Geschäftsstelle oder durch Verlesen der Beschlussformel zu erlassen sowie den Beteiligten zumindest formlos (vgl. aber § 41 FamFG) bekannt zu geben ist. Fehlt das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle auf dem Beschluss, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der Entscheidung, wenn die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb an die Verfahrensbevollmächtigten feststeht. Die Begründung muss sich mit den tragenden Gesichtspunkten der Beschwerde befassen, sofern diese Gesichtspunkte nicht bereits Gegenstand der Ausgangsentscheidung waren. Eine Auseinandersetzung mit neuen Tatsachen und Beweisen ist stets erforderlich. Eine Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung reicht nicht aus, sofern diese keine oder nur eine unzureichende Begründung enthält.
Rz. 13
Im Falle einer Abhilfe der Ausgangsentscheidung ist zudem von dem Grundbuchamt über die außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Dagegen bedarf es keiner Entscheidung über die Gerichtskosten, da für das Beschwerdeverfahren im Falle der Abhilfe keine Gerichtsgebühr anfällt, auch nicht der ermäßigte Gebühr nach Nr. 14511 KV GNotKG. Eine Kostenentscheidung durch das Grundbuchamt ist ebenfalls erforderlich, wenn das Rechtsmittel vor Entscheidung über die Abhilfe zurückgenommen wird.
II. Inhalt der Abhilfeentscheidung
Rz. 14
Die Abhilfe kann darin bestehen, dass in vollem Umfang den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen und die Ausgangsentscheidung geändert wird. Vor einer abändernden Entscheidung ist den übrigen Beteiligten regelmäßig rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu gewähren. Für den Rang von Anträgen, die in der Zwischenzeit eingegangen sind, gelten die Ausführungen bei § 74 GBO Rdn 15). Somit hat die Aufhebung der eine Eintragung zurückweisenden Verfügung durch das Grundbuchamt keinen Einfluss auf Eintragungen, die in der Zwischenzeit zugunsten Dritter erfolgt sind. Hebt das Grundbuchamt die einen Eintragungsantrag zurückweisende Entscheidung auf, so muss sich die Aufhebung auch auf den Kostenausspruch erstrecken, und zwar selbst dann, wenn die Beschwerde nur aufgrund neuen Vorbringens Erfolg hat; denn eine dem § 97 Abs. 2 ZPO entsprechende Vorschrift sieht weder das FamFG noch die GBO vor.
Rz. 15
Die Entscheidung kann bei mehreren selbstständigen Verfahrensgegenständen auch nur teilweise geändert werden; so darf eine Antragszurückweisung durch eine Zwischenverfügung ersetzt oder von mehreren Beanstandungen einer Zwischenverfügung eine oder mehrere fallengelassen werden. Diese Möglichkeit besteht wegen des fehlenden Verbots der reformatio in peius selbst dann, wenn der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht hat, dass er nur eine einheitliche abändernde Entscheidung erstrebt.
Rz. 16
Das Verbot der reformatio in peius gilt grundsätzlich nicht für die erste Instanz und damit für das Abhilfeverfahren (für das Beschwerdeverfahren vgl. § 77 GBO Rdn 11). Damit darf das GBO auch die Ausgangsentscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern, vorab ist indes das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG).
Rz. 17
Das Grundbuchamt darf indes nur seine eigene Entscheidung, nicht indes eine im konkreten Verfahren vorangegangene Zurückverweisungsentscheidung des Beschwerdegerichts abändern (zur Bindungswirkung siehe § 77 GBO Rdn 20). Gegenüber Eintragungen kann die Abhilfe lediglich in den nach § 53 GBO zulässigen Maßnahmen bestehen, es sei denn, dass die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist; in diesem Fall kann eine Abänderung erfolgen, die sich im Rahmen des § 22 GBO hält. Wird im Fall der vollständigen oder teilweisen Abhilfe der Beschwerde durch das Grundbuchamt ein Beteiligter erstmals beschwert, bedarf die Abhilfeentscheidung einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG), da der Beteiligte nunmeh...