Rz. 14
Die Abhilfe kann darin bestehen, dass in vollem Umfang den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen und die Ausgangsentscheidung geändert wird. Vor einer abändernden Entscheidung ist den übrigen Beteiligten regelmäßig rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu gewähren. Für den Rang von Anträgen, die in der Zwischenzeit eingegangen sind, gelten die Ausführungen bei § 74 GBO Rdn 15). Somit hat die Aufhebung der eine Eintragung zurückweisenden Verfügung durch das Grundbuchamt keinen Einfluss auf Eintragungen, die in der Zwischenzeit zugunsten Dritter erfolgt sind. Hebt das Grundbuchamt die einen Eintragungsantrag zurückweisende Entscheidung auf, so muss sich die Aufhebung auch auf den Kostenausspruch erstrecken, und zwar selbst dann, wenn die Beschwerde nur aufgrund neuen Vorbringens Erfolg hat; denn eine dem § 97 Abs. 2 ZPO entsprechende Vorschrift sieht weder das FamFG noch die GBO vor.
Rz. 15
Die Entscheidung kann bei mehreren selbstständigen Verfahrensgegenständen auch nur teilweise geändert werden; so darf eine Antragszurückweisung durch eine Zwischenverfügung ersetzt oder von mehreren Beanstandungen einer Zwischenverfügung eine oder mehrere fallengelassen werden. Diese Möglichkeit besteht wegen des fehlenden Verbots der reformatio in peius selbst dann, wenn der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht hat, dass er nur eine einheitliche abändernde Entscheidung erstrebt.
Rz. 16
Das Verbot der reformatio in peius gilt grundsätzlich nicht für die erste Instanz und damit für das Abhilfeverfahren (für das Beschwerdeverfahren vgl. § 77 GBO Rdn 11). Damit darf das GBO auch die Ausgangsentscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern, vorab ist indes das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG).
Rz. 17
Das Grundbuchamt darf indes nur seine eigene Entscheidung, nicht indes eine im konkreten Verfahren vorangegangene Zurückverweisungsentscheidung des Beschwerdegerichts abändern (zur Bindungswirkung siehe § 77 GBO Rdn 20). Gegenüber Eintragungen kann die Abhilfe lediglich in den nach § 53 GBO zulässigen Maßnahmen bestehen, es sei denn, dass die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist; in diesem Fall kann eine Abänderung erfolgen, die sich im Rahmen des § 22 GBO hält. Wird im Fall der vollständigen oder teilweisen Abhilfe der Beschwerde durch das Grundbuchamt ein Beteiligter erstmals beschwert, bedarf die Abhilfeentscheidung einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG), da der Beteiligte nunmehr Beschwerde einlegen kann.
Rz. 18
Erachtet das Grundbuchamt das Rechtsmittel für unbegründet, so hilft es der Beschwerde nicht ab und legt die Sache unverzüglich mit den Akten dem Beschwerdegericht vor. Die Beteiligten sind durch Übersendung der Nichtabhilfeentscheidung einschließlich dessen Begründung über die Vorlage zu benachrichtigen. Der Vorlage ist ein vollständiger und aktueller Grundbuchauszug (§ 78 GBV) beizufügen, sofern das Beschwerdegericht keinen eigenen Zugriff auf das maschinell geführte Grundbuch hat. Soweit die Grundakten elektronisch geführt werden, hat das Grundbuchamt im Fall einer Beschwerde von den in der elektronischen Grundakte gespeicherten Dokumenten für das Beschwerdegericht Ausdrucke zu fertigen, soweit dies zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlich ist (§ 98 Abs. 3 S. 1 GBV). Die Ausdrucke sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahren aufzubewahren (§ 98 Abs. 3 S. 2 GBV). Die Fertigung der Ausdrucke erübrigt sich, sofern das Beschwerdegericht auf die elektronisch geführten Grundakten zugreifen kann.
Rz. 19
Die Nichtabhilfeentscheidung ist nicht isoliert anfechtbar. Falls der Beschwerdeführer weiter die Nichtabhilfe angreift, macht er regelmäßig nur deutlich, dass er auf seiner Sachbeschwerde beharrt und eine Entscheidung des übergeordneten Gerichts begehrt. Im Falle einer bereits erlassenen Beschwerdeentscheidung, ist eine anschließend gegen die Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchamts eingelegte Beschwerde durch das Beschwerdegericht als unzulässig zu verwerfen.