I. Grundsatz
Rz. 16
Es bedarf keines förmlichen Antrags, da das Beschwerdegericht von Amts wegen zu entscheiden hat. In der Praxis empfiehlt sich indes eine entsprechende Anregung an das Beschwerdegericht unter Darlegung der Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung. Das Beschwerdegericht hat etwa erforderliche Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit ist eine Anhörung der übrigen Beteiligten nicht erforderlich; diese muss dann unverzüglich nachgeholt werden. Die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in entsprechender Anwendung des § 38 FamFG durch Beschluss zu ergehen, der gem. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG zu erlassen ist. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da durch die Entscheidung über die einstweilige Anordnung keine besonderen Kosten und Gebühren entstehen. Über die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedarf es selbst dann keiner förmlichen Entscheidung, wenn der Beschwerdeführer den Erlass angeregt hat.
II. Bekanntmachung; Vollziehung
Rz. 17
Die einstweilige Anordnung wird mit der Bekanntmachung an denjenigen Beteiligten wirksam, für die sie ihrem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist (§ 40 Abs. 1 FamFG). Zudem ist die einstweilige Anordnung dem Grundbuchamt und den sonstigen Beteiligten mitzuteilen. Ist angeordnet, eine Vormerkung oder einen Widerspruch einzutragen, so kann die Bekanntmachung an die Beteiligten nicht in Hinblick auf § 55 GBO unterbleiben. Die Vollziehung der Einstweiligen Anordnung erfolgt durch das Grundbuchamt.
III. Rechtsmittel
Rz. 18
Gegen die einstweilige Anordnung oder deren Ablehnung ist in entsprechender Anwendung des § 70 Abs. 4 FamFG weder die Rechtsbeschwerde noch sonst ein Rechtsmittel gegeben; auch nicht die Erstbeschwerde zum BGH bei einer selbstständigen neuen Regelung. Eine Anfechtung im Wege einer außerordentlichen Beschwerde scheidet aus, da dieser Rechtsbehelf dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsmittelklarheit widerspricht (siehe vor § 71 GBO Rdn 12). Auch gegen die aufgrund einer einstweiligen Anordnung erfolgte Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs kann nicht angefochten werden. Ansonsten würden auf diesem Umweg Beschwerden gegen die einstweilige Anordnung ermöglicht und damit der mit dem Ausschluss der Anfechtbarkeit verfolgte Zweck illusorisch gemacht werden.
IV. Änderung, Aufhebung der Entscheidung
Rz. 19
Das Beschwerdegericht kann die einstweilige Anordnung jederzeit von Amts wegen aufheben oder – entsprechend § 48 Abs. 1 FamFG – ändern; es kann beispielsweise die Löschung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs anordnen. Die Aufhebung hat durch Beschluss (§ 38 FamFG) zu erfolgen, der zu erlassen ist (§ 38 Abs. 3 S. 3 FamFG). Zudem kann das Beschwerdegericht die einstweilige Anordnung von vornherein befristen. In diesem Fall verliert die einstweilige Anordnung mit Ablauf der Frist ihre Wirkung, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung bedarf; ein klarstellender Ausspruch kann aber erfolgen.