Rz. 10

Eine Vormerkung kommt in Frage, wenn der Antrag auf Rechtsänderung, ein Widerspruch, wenn er auf Berichtigung gerichtet ist. Eine falsche Bezeichnung des Sicherungsmittels ist unschädlich, wenn klar ist, welche Art von Rechten gesichert werden soll.[18] Es ist zulässig, eine vorläufige Vormerkung nach § 76 GBO einzutragen, wenn der Antrag selbst nur auf die Eintragung einer Vormerkung gerichtet ist; ebenso kann ein vorläufiger Widerspruch eingetragen werden, wenn lediglich ein Widerspruch beantragt ist.

 

Rz. 11

Die Eintragung der Vormerkung oder des Widerspruchs geschieht durch das Grundbuchamt. Dieses ist an die Anordnung des Beschwerdegerichts gebunden.[19] Es darf, beispielsweise wenn das Beschwerdegericht davon abgesehen hat, die Vorlegung des Hypothekenbriefes zu verlangen, nicht seinerseits die Eintragung der Anordnung von der Vorlegung abhängig machen.[20] Ansonsten richtet sich die Vorlegung des Hypothekenbriefs nach den allgemeinen Vorschriften des § 41 GBO. Auch die Ausnahme des § 41 Abs. 1 S. 2 GBO ist entsprechend anzuwenden. Für die Beschaffung des Briefes hat das Beschwerdegericht zu sorgen.

 

Rz. 12

Die angeordnete Eintragung darf indes nicht erfolgen, wenn ihr eine in der Zwischenzeit eingetretene Veränderung der Grundbuchlage entgegensteht, z.B. bei zwischenzeitlichem Wegfall der Voreintragung des Bewilligenden[21] oder bei der Eintragung eines Dritterwerbers. Das Grundbuchamt hat dies dem Beschwerdegericht unverzüglich anzuzeigen, damit dieses die einstweilige Anordnung aufhebt oder den veränderten Umständen anpasst.[22] Etwaige noch nicht erledigte Eintragungsanträge stehen indes nicht entgegen, da § 17 GBO auf die von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen keine Anwendung findet (s. § 17 GBO Rdn 5). Weist das Rechtsbeschwerdegericht die Sache zur abschließenden Entscheidung über die Eintragung eines Amtswiderspruchs an das Grundbuchamt zurück, so kann es gleichzeitig das Grundbuchamt zur Eintragung eines vorläufigen Amtswiderspruchs anweisen.[23] Einstweilige Anordnungen sollen zwar regelmäßig den Zeitraum bis zur abschließenden Entscheidung der Instanz überbrücken. Sie können darüber hinaus aber im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten sein, um eine Lücke zu vermeiden, während deren Dauer hinsichtlich des eingetragenen Rechts mit Gutglaubenswirkung verfügt und damit der abschließende Erfolg des Rechtsmittels vereitelt werden könnte.[24]

 

Rz. 13

Fassung und Ort der Eintragung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 12, 19 GBV). Eine Bezugnahme auf die einstweilige Anordnung ist nicht zulässig. Zweckmäßig ist es, in den Eintragungsvermerk aufzunehmen, dass die Eintragung auf einstweilige Anordnung des Beschwerdegerichts erfolgt, damit im Fall des § 76 Abs. 2 GBO die Voraussetzungen für eine Löschung sofort erkennbar sind.

[18] RGZ 55, 343.
[19] KG JW 1931, 1044.
[20] Bauer/Schaub/Sellner, § 76 Rn 10; Hügel/Kramer, § 76 Rn 24; Meikel/Schmidt-Räntsch, § 76 Rn 14.
[22] Hügel/Kramer, § 76 Rn 25.
[24] Bauer/Schaub/Sellner, § 76 Rn 4.

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