Rz. 18

Gegen die einstweilige Anordnung oder deren Ablehnung ist in entsprechender Anwendung des § 70 Abs. 4 FamFG weder die Rechtsbeschwerde noch sonst ein Rechtsmittel gegeben;[27] auch nicht die Erstbeschwerde zum BGH bei einer selbstständigen neuen Regelung.[28] Eine Anfechtung im Wege einer außerordentlichen Beschwerde scheidet aus, da dieser Rechtsbehelf dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsmittelklarheit widerspricht (siehe vor § 71 GBO Rdn 12).[29] Auch gegen die aufgrund einer einstweiligen Anordnung erfolgte Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs kann nicht angefochten werden.[30] Ansonsten würden auf diesem Umweg Beschwerden gegen die einstweilige Anordnung ermöglicht und damit der mit dem Ausschluss der Anfechtbarkeit verfolgte Zweck illusorisch gemacht werden.

[27] Bauer/Schaub/Sellner, § 76 Rn 13; Meikel/Schmidt-Räntsch, § 76 Rn 12; vgl. Sternal/Sternal, § 64 Rn 89, für § 64 Abs. 3 FamFG; vgl. auch BGH NJW 1963, 1306; BayObLG Rpfleger 1975, 196; KG FamRZ 1977, 63; OLG Celle NdsRpfl. 1971, 207; OLG Frankfurt OLGR 2006, 86.
[28] Meikel/Schmidt-Räntsch, § 76 Rn 12; vgl. Sternal/Sternal, § 64 Rn 89, für § 64 Abs. 3 FamFG; a.A. Hügel/Kramer, § 76 Rn 28, unter Verweis auf BayObLG Rpfleger 1975, 176, betreffend § 24 Abs. 3 FGG.
[30] BGH NJW 1963, 1305; BayObLG NJW-RR 1998, 1047; Demharter, § 76 Rn 9; Meikel/Schmidt-Räntsch, § 76 Rn 12.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge