Rz. 18
Gegen die einstweilige Anordnung oder deren Ablehnung ist in entsprechender Anwendung des § 70 Abs. 4 FamFG weder die Rechtsbeschwerde noch sonst ein Rechtsmittel gegeben;[27] auch nicht die Erstbeschwerde zum BGH bei einer selbstständigen neuen Regelung.[28] Eine Anfechtung im Wege einer außerordentlichen Beschwerde scheidet aus, da dieser Rechtsbehelf dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsmittelklarheit widerspricht (siehe vor § 71 GBO Rdn 12).[29] Auch gegen die aufgrund einer einstweiligen Anordnung erfolgte Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs kann nicht angefochten werden.[30] Ansonsten würden auf diesem Umweg Beschwerden gegen die einstweilige Anordnung ermöglicht und damit der mit dem Ausschluss der Anfechtbarkeit verfolgte Zweck illusorisch gemacht werden.
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