Rz. 11

Das Verbot der reformatio in peius gilt grundsätzlich nicht für die Abhilfeentscheidung (§ 75 GBO) des Grundbuchamts. Insoweit obliegt dem Grundbuchamt eine umfassende Überprüfung seiner Entscheidung; es ist damit auch befugt, diese zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern (vgl. § 75 GBO Rdn 16). Unanwendbar ist das Verschlechterungsverbot auch für Beschwerden betreffend die Kostengrundentscheidung (arg. aus § 81 FamFG)[20] sowie die Geschäftswertfestsetzung (vgl. § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GNotKG).[21] Dagegen gilt der Grundsatz des Verbots der Schlechterstellung bei der Anfechtung einer Kostenfestsetzung, sowie wenn ausschließlich die Überprüfung der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.[22]

 

Rz. 12

Verweist das Beschwerdegericht die Sache an die erste Instanz zurück, so darf diese nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage, die auch durch Hinweise des Beschwerdegerichts veranlasst worden sein kann, nicht eine dem Beschwerdeführer ungünstigere Entscheidung treffen. Denn der Rechtsmittelführer darf nicht schlechter gestellt werden als durch eine eigene Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts. Vielmehr ist es auch nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens geboten, ihn davor zu schützen, auf sein eigenes Rechtsmittel hin in seinen Rechten über die mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden.[23]

[20] BayObLGZ 1968, 304, 311; BayObLGZ 1958, 49; BayObLG MittBayNot 1991, 79; KG Rpfleger 1959, 386.
[21] BayObLGZ 1990, 111, 114; OLG Köln FGPrax 2006, 85; OLG München Rpfleger 2013, 55.
[22] Meikel/Schmidt-Räntsch, § 77 Rn 9.
[23] BGHZ 159, 122 = NJW-RR 2004, 1422.

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