I. Grundsatz
Rz. 37
Die Beschwerdeentscheidung ergeht durch Beschluss (§ 38 FamFG), der stets mit einer Begründung (§ 77 Alt. 1 GBO) zu versehen ist. Zum einen, um die Akzeptanz der Entscheidung zu erhöhen, zum andern in den Fällen der zugelassenen Rechtsbeschwerde auch deshalb, weil diese nach § 78 Abs. 2 GBO nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden kann und damit die tatsächlichen Feststellungen ebenso wie bei § 72 FamFG für das Rechtsbeschwerdegericht bindend sind (siehe § 78 GBO Rdn 50 ff.). Daraus ergeben sich zugleich auch die Anforderungen, die im Einzelfall inhaltlich an die Begründung zu stellen sind. Zu den Folgen einer fehlenden bzw. unvollständigen Begründung vgl. Rdn 50. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Beschlusses enthält die GBO keine Regelung. Insoweit ist § 38 Abs. 2 FamFG heranzuziehen. Daher muss der Beschluss die Beteiligten, ihre gesetzlichen Vertreter und die Verfahrensbevollmächtigten (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), das entscheidende Gericht, die Namen der entscheidenden Gerichtspersonen (§ 38 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) sowie die Beschlussformel (§ 38 Abs. 2 Nr. 3 FamFG) enthalten.
Rz. 38
Nach § 39 FamFG hat jeder Beschluss eine Rechtsbehelfsbelehrung eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten; über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden. Soweit das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nach § 78 nicht zulässt, bedarf es keiner Rechtsbehelfsbelehrung. Angezeigt kann ein Hinweis auf die fehlende Anfechtbarkeit der Beschwerdeentscheidung sein.
II. Tatsächliche Feststellungen und Rechtsausführungen
Rz. 39
Die Begründung muss klar erkennen lassen, auf welchen tatsächlichen Feststellungen die Rechtsausführungen aufbauen. Nur so kann das Gericht der Rechtsbeschwerde (BGH) nachprüfen, ob das Gesetz auf den in Betracht kommenden Sachverhalt richtig angewendet worden ist. Eine strenge Trennung zwischen Tatbestand und Entscheidungsgründen, wie bei Urteilen im Zivilprozess, ist nicht vorgeschrieben. In der Praxis üblich ist eine Trennung des vom Gericht festgestellten Sachverhalts sowie der rechtlichen Würdigung durch "I." bzw. "1." und "II." bzw. "2."
Rz. 40
Regelmäßig ist bei einer zugelassenen Rechtsbeschwerde eine vollständige Sachdarstellung unter erschöpfender Würdigung des Vorbringens der Beteiligten und einer durchgeführten Beweiserhebung erforderlich, wenn auch nicht auf alle – insbesondere auf unwesentliche Einzelheiten und Behauptungen der Beteiligten – eingegangen zu werden braucht. Ist gegen die Beschwerdeentscheidung kein Rechtsmittel statthaft, bedarf es keiner vollständigen Sachdarstellung, sofern diese nicht zum Verständnis der Entscheidung angezeigt ist.
Rz. 41
Der Umfang der Begründung richtet sich nach dem Einzelfall. Es bedarf zumindest einer Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Auch mit den Angriffen der Beschwerde muss sich die Begründung auseinandersetzen. Nicht erforderlich ist indes eine Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten sowie allen Einzelpunkten des Vorbringens der Beteiligten. Allgemeine Redewendungen reichen indes nicht aus. Bei Ermessensentscheidungen muss die Begründung die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Ausübung des Ermessens erkennen lassen. Schließlich müssen die Gründe die Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt ergeben.
III. Bezugnahme auf erstinstanzliche Entscheidung
Rz. 42
Eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung ist nicht ausgeschlossen. Sie ist aber nur zulässig, wenn die Vorentscheidung ausreichend begründet ist, das Beschwerdegericht diese Gründe billigt und sich die Sachlage in der zweiten Instanz nicht geändert hat.
IV. Kostengrundentscheidung
Rz. 43
Ein Ausspruch in der Beschwerdeentscheidung darüber, ob gerichtliche Kosten entstanden sind und wer sie zu tragen hat, ist grundsätzlich nicht geboten, weil sich dies aus dem Gesetz ergibt. Insoweit gilt dasselbe wie für die erste Instanz. Indes ist ein Kostenausspruch erforderlich, wenn sich die Kostenfolge, z.B. bei mehreren Beteiligten oder bei der Erledigung des Verfahrens, nicht eindeutig aus der Entscheidung ergibt.
Rz. 44
Im Einzelfall kann gem. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG von der Erhebung der Gerichtskosten abgesehen werden. Dies bedarf eines ausdrücklichen Ausspruchs durch das Beschwerdegericht. Ebenso besteht bei einer unrichtigen Sachbehandlung durc...