Rz. 37

Die Beschwerdeentscheidung ergeht durch Beschluss (§ 38 FamFG), der stets mit einer Begründung (§ 77 Alt. 1 GBO) zu versehen ist. Zum einen, um die Akzeptanz der Entscheidung zu erhöhen, zum andern in den Fällen der zugelassenen Rechtsbeschwerde auch deshalb, weil diese nach § 78 Abs. 2 GBO nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden kann und damit die tatsächlichen Feststellungen ebenso wie bei § 72 FamFG für das Rechtsbeschwerdegericht bindend sind (siehe § 78 GBO Rdn 50 ff.). Daraus ergeben sich zugleich auch die Anforderungen, die im Einzelfall inhaltlich an die Begründung zu stellen sind. Zu den Folgen einer fehlenden bzw. unvollständigen Begründung vgl. Rdn 50. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Beschlusses enthält die GBO keine Regelung. Insoweit ist § 38 Abs. 2 FamFG heranzuziehen. Daher muss der Beschluss die Beteiligten, ihre gesetzlichen Vertreter und die Verfahrensbevollmächtigten (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), das entscheidende Gericht, die Namen der entscheidenden Gerichtspersonen (§ 38 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) sowie die Beschlussformel (§ 38 Abs. 2 Nr. 3 FamFG) enthalten.

 

Rz. 38

Nach § 39 FamFG hat jeder Beschluss eine Rechtsbehelfsbelehrung eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten; über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden. Soweit das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nach § 78 nicht zulässt, bedarf es keiner Rechtsbehelfsbelehrung. Angezeigt kann ein Hinweis auf die fehlende Anfechtbarkeit der Beschwerdeentscheidung sein.

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