Rz. 26
Das Beschwerdegericht hat grundsätzlich vor einer sachlichen Prüfung zunächst von Amts wegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu prüfen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen bis zur Beschwerdeentscheidung vorliegen. Eine unzulässige Beschwerde wird nicht dadurch zulässig, dass der Beteiligte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Grundbuchamt geltend macht. Verneint das Beschwerdegericht die Zulässigkeit, so ist das Rechtsmittel ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen. Vorab ist dem Beschwerdeführer regelmäßig rechtliches Gehör zu gewähren. Enthält der Verwerfungsbeschluss zusätzlich eine sachliche Begründung, so ist diese als nicht geschrieben anzusehen und erzeugt keine Bindungswirkung.
Rz. 27
Die Zulässigkeit darf auch nicht unterstellt werden; eine Ausnahme besteht nur bei den sog. doppelrelevanten Tatsachen. An der Zulässigkeit des Rechtsmittels fehlt es, wenn die angegriffene Entscheidung unanfechtbar ist (vgl. § 71 GBO Rdn 46 ff.), wenn die vorgeschriebene Form oder Frist nicht gewahrt ist, wenn die Beschwerde in der Hauptsache aufrechterhalten und nicht auf den Kostenpunkt beschränkt wird, obwohl sie gegenstandslos geworden ist (z.B., wenn bei einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung das Vollzugshindernis beseitigt wird), wenn eine Beschwerde trotz eines wirksamen Verzichts auf das Rechtsmittel (siehe § 73 GBO Rdn 32 ff.) eingelegt wird, wenn bei behaupteter ursprünglicher Unrichtigkeit des Grundbuchs das Grundbuchamt auf die Beschwerde einen Widerspruch zugunsten des Beschwerdeführers einträgt oder wenn im Zeitpunkt der Entscheidung kein Rechtsschutzinteresse gegeben ist bzw. die Beschwerdeberechtigung fehlt. Eine unzulässige Beschwerde wird auch nicht dadurch zulässig, dass diese auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Grundbuchamt gestützt wird.
Rz. 28
Die Beschwerdeberechtigung ist ein Erfordernis der Zulässigkeit des Rechtsmittels, so dass dieses bei ihrem Fehlen als unzulässig zu verwerfen und nicht als unbegründet zurückzuweisen ist. Das entspricht der fast einhelligen Ansicht von Rechtsprechung und Schrifttum in der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In Grundbuchsachen kann nichts anderes gelten. Eine Unterscheidung danach, ob die Beschwerdebefugnis aus Gründen des Verfahrensrechts oder des sachlichen Rechts fehlt, ist abzulehnen. Das gilt auch, wenn die Prüfung der Beschwerdeberechtigung ein Eingehen auf die Sache selbst oder den Anspruch, auf den sich das Rechtsmittel bezieht, erfordert. In diesem Fall genügt es, dass das tatsächliche Vorbringen, seine Richtigkeit unterstellt, bei zutreffender rechtlicher Würdigung die Beschwerdebefugnis ergibt; denn prozessuale Voraussetzungen bedürfen keines Nachweises, soweit sie mit den sachlichen Voraussetzungen identisch sind.
Rz. 29
Auch ohne förmliche Verfahrensverbindung darf das Beschwerdegericht, wenn es zweckmäßig ist, über Beschwerden gegen die in verschiedenen selbstständigen Eintragungsverfahren ergangenen Entscheidungen in einem einzigen Beschluss entscheiden.