Rz. 32
Erweist sich die Beschwerde als begründet, dann hat das Beschwerdegericht eine stattgebende Entscheidung zu treffen. Dies kann eine abschließende abändernde Entscheidung (siehe Rdn 33), eine Zwischenverfügung (vgl. Rdn 34) oder eine zurückverweisende aufhebende Entscheidung (siehe Rdn 35) sein.
Rz. 33
Die abändernde Entscheidung kann verschiedene Inhalte haben.
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Bei Beschwerden gegen eine erfolgte Eintragung ist dem Grundbuchamt aufzugeben, gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO zu verfahren. Die vorzunehmende Eintragung ist genau zu bestimmen, so ist der Inhalt eines Widerspruchs genau zu bezeichnen. Ist die Löschung eines Amtswiderspruchs angefochten, so muss dagegen ein Amtswiderspruch, nicht ein neuer Widerspruch gegen die ursprüngliche Eintragung eingetragen werden. |
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Bei Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags muss das Beschwerdegericht das Grundbuchamt anweisen, die Eintragung vorzunehmen. |
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Bei Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung ist das Grundbuchamt anzuweisen, anderweitig über den Eintragungsantrag zu entscheiden. Eine unmittelbare Entscheidung über den Eintragungsantrag ist nicht zulässig, weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Zwischenverfügung ist. |
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Wird eine sonstige Entscheidung aufgehoben, so ist das Grundbuchamt zu einer bestimmten Handlungsweise anzuweisen, z.B. die Grundbucheinsicht zu gewähren oder einen Hypothekenbrief zu ergänzen. |
Rz. 34
Das Beschwerdegericht ist auch zum Erlass einer Zwischenverfügung berechtigt. Diese muss allen Erfordernissen des § 18 GBO gerecht werden. Regelmäßig wird das Beschwerdegericht aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Beschwerdeführer aufgeben, die Beseitigung der Hindernisse dem Grundbuchamt nachzuweisen. Bei zwischenzeitlich eingegangenen Eintragungsanträgen wird das Grundbuchamt gem. § 18 Abs. 2 GBO eine Vormerkung oder einen Widerspruch einzutragen haben. Das Beschwerdegericht kann aber auch dem Grundbuchamt den Erlass einer Zwischenverfügung aufgeben. Richtet sich die Beschwerde lediglich gegen die zu kurze Frist einer Zwischenverfügung, so bleibt diese aufrechterhalten; nur die gesetzte Beseitigungsfrist ist zu verlängern.
Rz. 35
Das Beschwerdegericht darf die Sache auch unter Aufhebung der Vorentscheidung die Sache an das Grundbuchamt zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverweisen. Das Beschwerdegericht kann in den Gründen der Entscheidung für das weitere Verfahren auf tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte hinweisen. Insoweit besteht indes für das Grundbuchamt keine Bindungswirkung. Für die Zurückverweisung bedarf es keines Antrages eines Beteiligten, da insoweit § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht anwendbar ist. Die Aufhebung und Zurückverweisung steht vielmehr im Ermessen des Beschwerdegerichts. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist eine Abwägung zwischen dem Verlust der Tatsacheninstanz sowie den Nachteilen des hiermit verbundenen Zeit- und Kostenaufwands vorzunehmen. Das Ermessen ist – im Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde – durch das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar.
Rz. 36
Eine Zurückverweisung an das Grundbuchamt kommt insbesondere in Betracht, wenn die erstinstanzliche Entscheidung ohne die erforderliche Sachprüfung ergangen ist oder sonst an so schwerwiegenden Verfahrensmängeln leidet, dass ihre Beseitigung durch das Beschwerdegericht dem Verlust einer Instanz gleichkäme. Ebenso kann einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Rückgabe der Sache an das GBO angezeigt sein, wenn das GBO keine Entscheidung über die Abhilfe (§ 75 GBO) getroffen hat oder das Abhilfeverfahren an einen gravierenden Mangel leidet (z.B. bei einer fehlenden Auseinandersetzung mit der Beschwerdeschrift oder bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs).