1. Antragsverfahren
Rz. 8
Aufgrund der Dispositionsmaxime ist in Antragsverfahren eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers (reformatio in peius) durch das Beschwerdegericht grundsätzlich ausgeschlossen. Das Verbot der reformatio in peius ist verletzt, wenn das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache zum Nachteil desjenigen ändert, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Ob das Verbot verletzt ist, richtet sich nach dem Entscheidungssatz, nicht nach den Gründen. Das Beschwerdegericht kann also die Zurückweisung eines Antrags durch das Grundbuchamt aus einem anderen, für den Beschwerdeführer ungünstigeren Grund bestätigen, ohne damit gegen das Verbot der Schlechterstellung zu verstoßen. Ebenso wenig liegt eine verbotene Schlechterstellung bei der Zurückweisung eines Antrags als unzulässig statt als unbegründet oder umgekehrt vor. Auch sind rechtliche Hinweise für die weitere Sachbehandlung, die an der Bindungswirkung der Entscheidung nicht teilnehmen, zulässig.
Rz. 9
Da das Verbot der Schlechterstellung auf der Dispositionsmaxime beruht, ist es auch in Antragsverfahren nicht anzuwenden, wenn nicht Privatinteressen, sondern zwingende öffentliche Interessen in Betracht kommen. Daher ist eine nachteilige Beschwerdeentscheidung möglich, wenn die erstinstanzliche Entscheidung wegen eines schwerwiegenden, von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangels unzulässig war.
2. Amtsverfahren
Rz. 10
In Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und somit auch in entsprechenden Grundbuchverfahren besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Schlechterstellung des Beschwerdeführers. Daher ist mit Rücksicht auf die nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO geschützten öffentlichen Interessen die Löschung einer inhaltlich unzulässigen Eintragung anzuordnen, selbst wenn die Beschwerde nur eine Änderung ihrer Fassung erstrebt hat oder wenn das Grundbuchamt einen Amtswiderspruch eingetragen und der Beschwerdeführer nur diese Eintragung angegriffen hat.
3. Sonstiges
Rz. 11
Das Verbot der reformatio in peius gilt grundsätzlich nicht für die Abhilfeentscheidung (§ 75 GBO) des Grundbuchamts. Insoweit obliegt dem Grundbuchamt eine umfassende Überprüfung seiner Entscheidung; es ist damit auch befugt, diese zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern (vgl. § 75 GBO Rdn 16). Unanwendbar ist das Verschlechterungsverbot auch für Beschwerden betreffend die Kostengrundentscheidung (arg. aus § 81 FamFG) sowie die Geschäftswertfestsetzung (vgl. § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GNotKG). Dagegen gilt der Grundsatz des Verbots der Schlechterstellung bei der Anfechtung einer Kostenfestsetzung, sowie wenn ausschließlich die Überprüfung der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.
Rz. 12
Verweist das Beschwerdegericht die Sache an die erste Instanz zurück, so darf diese nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage, die auch durch Hinweise des Beschwerdegerichts veranlasst worden sein kann, nicht eine dem Beschwerdeführer ungünstigere Entscheidung treffen. Denn der Rechtsmittelführer darf nicht schlechter gestellt werden als durch eine eigene Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts. Vielmehr ist es auch nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens geboten, ihn davor zu schützen, auf sein eigenes Rechtsmittel hin in seinen Rechten über die mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden.