1. Bei Zurückweisung eines Eintragungsantrags
Rz. 13
Richtet sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags, so muss das Beschwerdegericht die gesamte Sach- und Rechtslage überprüfen. Gelangt es zu dem Ergebnis, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung unrichtig ist, so muss es prüfen, ob dem Antrag andere Hindernisse entgegenstehen, und kann entweder das Grundbuchamt zur Eintragung oder zum Erlass einer Zwischenverfügung anweisen oder die Beschwerde aus anderen Gründen zurückweisen.
2. Bei Beschwerde gegen eine Eintragung
Rz. 14
Hält das Beschwerdegericht eine gegen eine Eintragung gerichtete Beschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO für unzulässig, so muss es prüfen, ob das Rechtsmittel nicht mit der Beschränkung des § 71 Abs. 2 S. 2 GBO gewollt ist und ob die Voraussetzungen des § 53 GBO vorliegen. Ist dies – was in aller Regel der Fall sein wird – zu bejahen, dann muss die Richtigkeit der Eintragung unter allen Gesichtspunkten geprüft werden. Wenn mit der Beschwerde lediglich die Eintragung eines Amtswiderspruchs verlangt wird, so muss das Beschwerdegericht, falls die Eintragung inhaltlich unzulässig ist, gleichwohl die Löschung anordnen; der Antrag und die Begründung der Beschwerde haben in diesem Fall keine entscheidende Bedeutung. Für eine Eintragung im Rahmen der Zwangsvollstreckung besteht nach der zutreffenden h.M. keine Ausnahme. Eine a.A. erkennt die Möglichkeit der Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO auch ohne dessen Voraussetzungen an, wenn die Eintragung objektiv der Rechtsordnung widerspricht.
3. Bei Anfechtung einer Zwischenverfügung
Rz. 15
Ist eine Zwischenverfügung angefochten, so beschränkt sich das Verfahren und damit die Nachprüfung auf die in dieser Zwischenverfügung geltend gemachten Bedenken oder Eintragungshindernisse. Zu dieser Nachprüfung ist der gesamte Tatsachenstoff heranzuziehen. Werden mehrere Beanstandungen erhoben, die jede für sich die Zurückweisung des Antrags rechtfertigen würde, so kann jede Beanstandung für sich mit der Beschwerde angefochten werden. Bedenken anderer als der in der Zwischenverfügung geäußerten Art können nicht zur Zurückweisung der Beschwerde führen. Gelangt das Beschwerdegericht zu der Auffassung, dass die Zwischenverfügung aus keinem der in ihr genannten Gründe gerechtfertigt ist, so muss es sie aufheben, selbst wenn der Eintragungsantrag unbegründet ist oder dem Antrag andere, bisher vom Grundbuchamt nicht erörterte Hindernisse entgegenstehen.
Rz. 16
Es darf jedoch in den Gründen seiner Entscheidung – allerdings nur wegweisend und ohne Bindungswirkung – auf die seiner Ansicht nach bestehenden anderen Bedenken oder Eintragungshindernisse hinweisen. Eine Rechtsbeschwerde gegen solche Hinweise ist – auch im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht – mangels einer Beschwer unzulässig; und zwar auch dann, wenn das Beschwerdegericht, obwohl es das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis für gegeben hält, die Zwischenverfügung mit der Begründung aufhebt, der beantragten Eintragung stünden weitere Hindernisse entgegen.
Rz. 17
Eine Zurückweisung des Eintragungsantrags ist in jedem Falle ausgeschlossen; auch in der Weise, dass die Sache an das Grundbuchamt zur Zurückweisung des Eintragungsantrags zurückverwiesen wird. Ebenso wenig darf das Beschwerdegericht die Zwischenverfügung aufheben und dem Eintragungsantrag statt geben. da der Eintragungsantrag nicht Gegenstand der Beschwerde ist. Auch wenn das Grundbuchamt gegen den Grundsatz verstoßen hat, alle behebbaren Hindernisse in der Zwischenverfügung auf einmal zu bezeichnen (siehe § 18 GBO Rdn 60), so führt das nicht zur Aufhebung der Zwischenverfügung; das Beschwerdegericht kann weitere Eintragungshindernisse auch in diesem Fall nur wegweisend und ohne Bindungswirkung erörtern.
Rz. 18
Hat das OLG auf Beschwerde eine Zwischenverfügung des Grundbuchamt aufgehoben, so kann mit der Rechtsbeschwerde nicht die Wiederherstellung der Zwischenverfügung begehrt werden (vgl. § 71 GBO Rdn 23); es kann auch nicht die bloße Aufhebung der Entscheidung des OLG verlangt werden, falls diese die verfahrensrechtliche Stellung des Rechtsbeschwerdeführers beeinträchtigt, um die Bindungswirkung der Entscheidung zu beseitigen. Hat aber das OLG eine Zwischenverfügung bestätigt, obwohl diese, weil z.B. ein endgültiges Eintragungshindernis vorliegt, nicht hätte erlassen werden dürfen, so muss das Rechtsbeschwerdegericht die Zwischenverfügung insgesamt aufheben, damit das Grundbuchamt Gelegenheit erhält, den Eintragungsantrag zurückzuweisen. Hebt das OLG dagegen die Zwischenverfügung nicht nur auf, sondern weist es das Grundbuchamt darüber hinau...