Rz. 71

Der Prüfungsumfang des Rechtsbeschwerdegerichts wird durch den Rechtsbeschwerdeantrag, die geltend gemachten Verfahrensrügen sowie die von dem Beschwerdegericht festgestellten Tatsachen beschränkt. Das Rechtsbeschwerdegericht ist gem. § 74 Abs. 3 S. 1 FamFG an den mit der Rechtsbeschwerde gestellten Antrag gebunden; eine Änderung des Antrags im Rechtsbeschwerdeverfahren ist möglich, sofern die Rechtsbeschwerdebegründung auch diesen Antrag deckt. Keine Bindung besteht hinsichtlich der mit der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Gründen (§ 74 Abs. 3 S. 2 FamFG). Insoweit darf das Rechtsbeschwerdegericht auch andere Gesichtspunkte prüfen. Dies gilt nicht hinsichtlich der nicht von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensrügen. Diese unterliegen nur dann der Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht, wenn die Mängel nach §§ 71 Abs. 3, 73 S. 2 FamFG ausdrücklich gerügt worden sind (§ 74 Abs. 3 S. 3 FamFG).

 

Rz. 72

Der Grundsatz der reformatio in peius (vgl. § 77 GBO Rdn 8 ff.) gilt ebenfalls im Rechtsbeschwerdeverfahren. Daher ist das Rechtsbeschwerdegericht in einem Antragsverfahren gehindert, den Rechtsbeschwerdeführer durch seine Entscheidung schlechter zu stellen. Eine Ausnahme besteht bei Einlegung einer Anschlussrechtsbeschwerde (vgl. Rdn 40 ff.).

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