Rz. 83

Bei einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde fallen keine Gerichtsgebühren an (Umkehrschluss aus Nr. 14522 KV GNotKG.

 

Rz. 84

Wird die Beschwerde als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, so wird das Eineinhalbfache der vollen Gerichtsgebühr, höchstens aber ein Betrag von 1.200 EUR erhoben (Nr. 14520 KV GNotKG). Der Geschäftswert ist nach § 61 GNotKG zu bestimmen. Beschwerden mehrerer Beteiligter gegen dieselbe Entscheidung gelten kostenrechtlich als eine gemeinschaftliche Beschwerde, wenn sie das gleiche Ziel verfolgt hat.[134] Kostenschuldner ist stets der Beschwerdeführer.

 

Rz. 85

Wird das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags beendet, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist, entsteht eine halbe Gerichtsgebühr, höchstens 400 EUR (Nr. 14521 KV GNotKG). Wird das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, beendet, entsteht eine ganze Gebühr, höchstens 800 EUR (Nr. 14522 KV GNotKG).

 

Rz. 86

Für den (beim BGH zugelassenen) Rechtsanwalt entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3208 VV RVG bei einer Rechtsbeschwerde gegen eine Endentscheidung.

[134] BayObLGZ 1958, 219.

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