1. Grundsatz
Rz. 4
Statthaft ist die Rechtsbeschwerde nur gegen eine zulassungsfähige Beschwerdeentscheidung des OLG, sofern das Beschwerdegericht ausdrücklich die Zulassung angeordnet hat. Das Rechtsmittel findet nur gegen endgültige, instanzabschließende Entscheidungen des Beschwerdegerichts i.S.v. § 77 GBO statt. Dazu gehören auch Teilentscheidungen, die Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig, die Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde als unbegründet oder Entscheidungen gem. § 43 FamFG über die Ergänzung des Beschlusses des Beschwerdegerichts. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann erst mit deren Existenz angefochten werden. Dies erfordert die Unterzeichnung des Beschlusses durch die Mitglieder des Senats (vgl. § 81 Abs. 1 GBO) sowie den Erlass des Beschlusses (vgl. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG); eine Bekanntgabe bzw. förmliche Zustellung der Entscheidung ist indes nicht notwendig. Die Rechtsbeschwerde muss die tragenden Rechtsausführungen des Beschwerdegerichts angreifen, nicht nur sonstige Ausführungen.
Rz. 5
Demgegenüber findet keine Rechtsbeschwerde nach § 78 GBO gegen eine einstweilige Anordnung oder deren Ablehnung (§ 76 Abs. 1 GBO) statt, weil insoweit § 70 Abs. 4 FamFG entsprechende Anwendung findet (s. § 76 GBO Rdn 18). Ebenso wenig unterliegen Neben- und Zwischenentscheidungen des Beschwerdegerichts, die der Verfahrensleitung dienen (z.B. Beweisanordnungen des Beschwerdegerichts), der Rechtsbeschwerde nach § 78 GBO. Gleiches gilt für rechtliche Hinweise des Beschwerdegerichts oder für ein obiter dictum in den Entscheidungsgründen.
Rz. 6
In den Fällen, in denen die Grundbuchbeschwerde durch die Beschwerde nach den Vorschriften des FamFG ersetzt wird, sind die §§ 70 ff. FamFG unmittelbar anwendbar. Soweit nach § 110 GBO das Grundbuchamt eine neue Rangordnung festgestellt und über einen Widerspruch entschieden worden ist, ist gegen den Beschluss die Beschwerde nach dem FamFG zulässig, die Rechtsbeschwerde aber ausdrücklich ausgeschlossen (§ 110 GBO Rdn 5).
Rz. 7
Ist gegen eine Neben- oder Zwischenentscheidung des Grundbuchamts (z.B. Aussetzung des Beschwerdeverfahrens; Ablehnung oder Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe; Verhängung von Zwangsmittel nach § 35 FamFG) die sofortige Beschwerde entsprechend den ZPO-Vorschriften (§§ 567 ff. ZPO) zulässig, findet gegen die hierüber ergangenen Beschwerdeentscheidung – im Falle der ausdrücklichen Zulassung – die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO statt. Entsprechendes gilt für originäre Neben- oder Zwischenentscheidungen des Beschwerdegerichts, sofern gegen diese, wären sie im erstinstanzlichen Verfahren getroffen worden, die Beschwerde eröffnet ist. Daher ist z.B. die Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung der Beschwerdeentscheidung (§ 42 Abs. 3 S. 1 FamFG) unanfechtbar, während gegen den Beschluss, durch den die Beschwerdeentscheidung berichtigt wird, im Falle der Zulassung die Rechtsbeschwerde stattfindet.
Rz. 8
Keiner Anfechtung unterliegen die Entscheidungen des OLG in Grundbuchsachen über die Festsetzung des gerichtlichen Geschäftswertes (§ 83 Abs. 2 S. 7 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 3 S. 3 GNotKG) sowie über die Anordnung einer Vorauszahlung (§ 82 Abs. 1 S. 2 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 3 S. 3 GNotKG). Gleiches gilt für die Festsetzung der Gerichtskosten. Insoweit findet gegen die Entscheidung des Kostenbeamten lediglich die Erinnerung statt (§ 81 Abs. 1 GNotKG); gegen die Erinnerungsentscheidung des OLG ist kein Rechtsmittel zum BGH eröffnet (§ 81 Abs. 3 S. 3 GNotKG).
2. Anweisung, eine Eintragung vorzunehmen
Rz. 9
Um eine Beschwerdeentscheidung handelt es sich auch, wenn das Beschwerdegericht das Grundbuchamt anweist, eine angeordnete Eintragung vorzunehmen. Bis zum Vollzug der Eintragung auf Anordnung des Beschwerdegerichts ist diese noch unbeschränkt anfechtbar. Hat das Grundbuchamt diese vollzogen, so wird damit die bis zu diesem Zeitpunkt unbeschränkt ...