1. Grundsatz
Rz. 16
Die statthafte Rechtsbeschwerde setzt immer eine ausdrückliche Zulassung durch das OLG voraus. Die Zulassungsgründe sind in Abs. 2 abschließend geregelt. Die Rechtsbeschwerde kann zugelassen werden bei grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache (s. Rdn 22), für die Fortbildung des Rechts (s. Rdn 23) sowie für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (s. Rdn 24). Über die Zulassung hat das OLG von Amts wegen zu befinden. Liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung vor, so muss die Rechtsbeschwerde zugelassen werden; das Beschwerdegericht hat insoweit kein Ermessen. Ebenso wenig bedarf es eines entsprechenden Antrags eines Beteiligten. Die Zulassung kann sich auf einen selbstständigen Teil des Verfahrensgegenstandes beschränken, wenn über diesen gesondert entschieden werden und die Rechtsbeschwerde insoweit beschränkt werden kann. Unzulässig ist eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne Rechts- oder Vorfragen; in diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde unbeschränkt zugelassen.
Rz. 17
Enthält die Beschwerdeentscheidung keine Zulassung, ist die Rechtsbeschwerde nicht möglich. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (s. Rdn 20). Eine (fehlende) Zulassung wird auch nicht durch eine der Entscheidung beigefügte entsprechende (falsche) Rechtsmittelbelehrung ersetzt. Wird die Rechtsbeschwerde in den Gründen zugelassen, sollte sie auch im Tenor ausgesprochen werden. Die Zulassung sollte begründet werden; erforderlich ist dies nicht. Es ist diejenige Alternative anzugeben, die das Beschwerdegericht nach Abs. 2 für vorliegend erachtet. Gegebenenfalls ist auch die Einschränkung der Zulassung zu begründen. Um die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts zu klären, darf die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werden.
2. Funktionelle Zuständigkeit; Bindungswirkung
Rz. 18
Zuständig für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ausschließlich der Beschwerdesenat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung; eine Zuständigkeit des Einzelrichters besteht nicht. Erlässt der – im Beschwerdeverfahren nicht vorgesehene (vgl. § 77 GBO Rdn 21) – Einzelrichter die Beschwerdeentscheidung unter Zulassung der Rechtsbeschwerde ist das Rechtsbeschwerdegericht zwar an die Zulassung gebunden. Die Einzelrichterentscheidung ist jedoch schon aus formalen Gründen wegen Verstoßes gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters aufzuheben und an den Senat zurückzuverweisen.
Rz. 19
Die Zulassung hat durch den Beschwerdesenat in der das Beschwerdeverfahren abschließenden Sachentscheidung zu erfolgen (s. § 77 GBO Rdn 47). Die Zulassung kann nicht im Wege einer Ergänzung der Entscheidung (vgl. § 43 FamFG) nachgeholt werden; allenfalls kommt eine Beschlussberichtigung in Betracht (§ 42 FamFG), sofern – was indes selten der Fall sein wird – eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. Zudem kann eine Zulassung im Falle einer erfolgreichen Anhörungsrüge (§ 81 Abs. 3 i.V.m. § 44 FamFG) nachgeholt werden (s. § 77 GBO Rdn 47). Der BGH ist an die Zulassung gebunden, selbst wenn kein Zulassungsgrund vorliegt und die Zulassung in den Beschlussgründen nicht weiter ausgeführt wird. Der BGH kann daher die Rechtsbeschwerde nicht wegen Fehlens eines Zulassungsgrundes als unzulässig verwerfen.
3. Nichtzulassungsbeschwerde
Rz. 20
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG ist unanfechtbar. Dies ergibt sich daraus, dass ein solcher Rechtsbehelf nicht vorgesehen ist. Eine Korrektur ist dann nur noch durch das Verfassungsgericht möglich. Denn der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sind verletzt, wenn ein Gericht willkürlich oder trotz grundsätzlicher Bedeutung mit einer unzureichenden Begründung die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. Ist die Auslegung und Anwendung der Zulassungsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sachlich nicht zu rechtfertigen, erweist sie sich damit als objektiv willkürlich und erschwert den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar.
4. Zulassungshindernisse
Rz. 21
Eine Zulassung kommt nicht in Frage, wenn das Beschwerdegericht an eine bestimmte Rechtsauffassung gebunden ist, also keine Wahl hat. Dies kann eintreten, wenn in derselben Sache bei unverändertem Sach- und Streitstand bereits früher durch Zurückverweisung des OLG an das Grundbuchamt für das anhängige Verfahren bindend entschieden worden ist.