1. Prüfungsumfang
Rz. 71
Der Prüfungsumfang des Rechtsbeschwerdegerichts wird durch den Rechtsbeschwerdeantrag, die geltend gemachten Verfahrensrügen sowie die von dem Beschwerdegericht festgestellten Tatsachen beschränkt. Das Rechtsbeschwerdegericht ist gem. § 74 Abs. 3 S. 1 FamFG an den mit der Rechtsbeschwerde gestellten Antrag gebunden; eine Änderung des Antrags im Rechtsbeschwerdeverfahren ist möglich, sofern die Rechtsbeschwerdebegründung auch diesen Antrag deckt. Keine Bindung besteht hinsichtlich der mit der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Gründen (§ 74 Abs. 3 S. 2 FamFG). Insoweit darf das Rechtsbeschwerdegericht auch andere Gesichtspunkte prüfen. Dies gilt nicht hinsichtlich der nicht von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensrügen. Diese unterliegen nur dann der Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht, wenn die Mängel nach §§ 71 Abs. 3, 73 S. 2 FamFG ausdrücklich gerügt worden sind (§ 74 Abs. 3 S. 3 FamFG).
Rz. 72
Der Grundsatz der reformatio in peius (vgl. § 77 GBO Rdn 8 ff.) gilt ebenfalls im Rechtsbeschwerdeverfahren. Daher ist das Rechtsbeschwerdegericht in einem Antragsverfahren gehindert, den Rechtsbeschwerdeführer durch seine Entscheidung schlechter zu stellen. Eine Ausnahme besteht bei Einlegung einer Anschlussrechtsbeschwerde (vgl. Rdn 40 ff.).
2. Einstweilige Anordnungen
Rz. 73
Die Rechtsbeschwerde entfaltet grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Daher darf auch das Rechtsbeschwerdegericht vor seiner Endentscheidung in entsprechender Anwendung von § 76 GBO einstweilige Anordnungen erlassen. Dies kann auch von Amts wegen beschlossen werden, wenn eine abschließende Sachentscheidung noch nicht möglich ist. Die einstweilige Anordnung dient der Vermeidung von Rechtsnachteilen durch zwischenzeitlich weitere Grundbucheintragungen. Ob das Rechtsbeschwerdegericht von der Möglichkeit des § 76 GBO Gebrauch machen will und welche konkrete Anordnung es trifft, steht in seinem pflichtmäßigen Ermessen. An sich möglich ist auch die Anordnung, dass die Löschung einer nach § 76 Abs. 1 GBO auf Anordnung des OLG eingetragenen Vormerkung entgegen § 76 Abs. 2 GBO zu unterbleiben hat. Das ist indessen wenig zweckmäßig und nur dann zulässig, wenn nachfolgende Eintragungen nicht vorhanden sind; denn die Wirkung, dass diese mit der Zurückweisung der Erstbeschwerde im Range aufrücken, kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nicht rückgängig gemacht werden.
3. Verwerfung wegen Unzulässigkeit
Rz. 74
Die endgültige Entscheidung kann lauten auf Verwerfung wegen Unzulässigkeit. Dafür kommen die gleichen Gründe wie für die Entscheidung des Beschwerdegerichts in Betracht (vgl. § 77 GBO Rdn 26 ff.). Außerdem ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, wenn die Form oder die Frist nicht gewahrt sind. Auch wenn das OLG eine unzulässige Beschwerde sachlich beschieden und als unbegründet zurückgewiesen hat, ist die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die erste Beschwerde als unzulässig verworfen wird.
4. Zurückweisung als unbegründet
Rz. 75
Sind keine Rechtsfehler festzustellen, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Die Zurückweisung als unbegründet hat auch dann zu erfolgen, wenn die Beschwerdeentscheidung zwar auf einer Verletzung des Rechts beruht, sich jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (vgl. Rdn 59 f.). Hat das OLG eine unzulässige Beschwerde zu Unrecht aus unbegründet zurückgewiesen, obwohl sie als unzulässig hätte verworfen werden müssen, so ist die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird. Zudem kann das Rechtsbeschwerde die zugelassene Rechtsbeschwerde durch einstimmigen Beschluss zurückweisen, sofern es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen und die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 74a Abs. 1 FamFG). Zuvor hat der BGH die Beteiligte darauf hinzuweisen und dem Beschwerdeführern eine Frist zur Stellungnahmen einzuräumen (§ 74a Abs. 2 FamFG).
5. Aufhebung der Beschwerdeentscheidung
Rz. 76
Aufzuheben ist die OLG-Entscheidung, wenn die Rechtsbeschwerde begründet ist. Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, insbesondere keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind, entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht abweichend vom Beschwerdegericht oder auch vom Grundbuchamt in der Sache selbst abschließend. Ist die Sache noch nicht entscheidungsreif oder liegen die a...