Rz. 39
Ebenso wie die Erstbeschwerde (vgl. § 73 GBO Rdn 22 ff.) kann die Rechtsbeschwerde zurückgenommen werden. Die Mitwirkung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts ist nicht erforderlich, dasselbe gilt für den Verzicht.[71] Mit Rücknahme der Rechtsbeschwerde verliert eine Anschlussrechtsbeschwerde ihrer Wirkung (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 73 S. 3 FamFG). Für die Verwirkung gelten dieselben Grundsätze wie bei der Erstbeschwerde (vgl. § 73 GBO Rdn 22).
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