Rz. 40
§ 73 FamFG Anschlussrechtsbeschwerde
Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen einer Anschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen und zu unterschreiben. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen, als unzulässig verworfen oder nach § 74a Abs. 1 zurückgewiesen wird.
Rz. 41
Abs. 3 verweist auch auf § 73 FamFG. Deshalb besteht für die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, ohne Beschränkung auf bestimmte Verfahrensgegenstände eine Anschlussrechtsbeschwerde einzulegen. Ihre Zulässigkeit setzt die Anhängigkeit der Rechtsbeschwerde eines anderen Beteiligten gegen denjenigen Beschluss des Beschwerdegerichts voraus, der Gegenstand der Anschließung sein soll. Mit der Anschlussrechtsbeschwerde kann nur ein Rechtsschutzziel verfolgt werden, dass sich gegen den Rechtsbeschwerdeführer richtet und über die Zurückweisung seines Rechtmittel hinausgeht. Neue Sachanträge sind unzulässig; ebenso ein im Beschwerdeverfahren unterlassener Angriff gegen die Entscheidung des Grundbuchamts. Aufgrund des begrenzten Rechtsschutzziels setzt die Einlegung der Anschlussrechtsbeschwerde eine Beschwer des Anschließenden durch die Beschwerdeentscheidung voraus.
Rz. 42
Unerheblich ist, ob die eigene Rechtsbeschwerde des sich anschließenden Beteiligten mangels für ihn erfolgter Zulassung unstatthaft oder wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist unzulässig wäre. Dementsprechend muss für die Anschlussrechtsbeschwerde auch kein Zulassungsgrund vorliegen; es muss keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären sein und keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Rechtsfortbildung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung erforderlich sein. Eine verfristete Rechtsbeschwerde kann bei Vorliegen der Voraussetzungen in eine Anschließung an ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten umgedeutet werden. Selbst wenn ein Beteiligter zuvor auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, kann er sich dennoch der gegnerischen Rechtsbeschwerde anschließen (§ 73 S. 1 FamFG).
Rz. 43
Die Anschließung muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (vgl. § 15 Abs. 2 FamFG) der Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 71 Abs. 4 FamFG) an den Beteiligten, der sich anschließen will, erfolgen (§ 73 S. 1 FamFG). Einzureichen ist die Anschlussschrift beim BGH. Der Schriftsatz mit der Anschlussrechtsbeschwerde muss ebenfalls von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben und begründet werden (§ 73 S. 2 FamFG). Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen, als unzulässig verworfen oder nach § 74a Abs. 1 FamFG zurückgewiesen worden ist (§ 73 S. 3 FamFG). Über die Kosten der Anschließung ist im Rahmen des § 84 FamFG i.V.m. § 81 FamFG zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu befinden. Für den Geschäftswert bei einer Anschlussrechtsbeschwerde gilt § 35 Abs. 1 GNotKG.