Rz. 2

Abs. 1 weist die Entscheidung über Beschwerden in Grundbuchsachen bei den Oberlandesgerichten (vgl. § 119 Abs. 1 lit. 1b GVG) und Rechtsbeschwerden bei dem BGH (vgl. § 133 GVG) jeweils einem Zivilsenat in seiner geschäftsplanmäßigen vollen Besetzung (§ 122 Abs. 1 GVG) zu. Damit kommt eine Entscheidung durch den Einzelrichter nicht in Betracht; § 68 Abs. 4 FamFG der auf § 526 Abs. 4 FamFG verweist, wird durch die Spezialregelung in Abs. 1 verdrängt.[1] Soweit Sondervorschriften für Beschwerden außerhalb des § 71 GBO eine Entscheidungszuständigkeit des Einzelrichters vorsehen, werden diese durch Abs. 1 nicht verdrängt: so z.B. gem. § 81 Abs. 6 GNotKG für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Kostenansatz; gem. § 83 Abs. 2 S. 7 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 6 GNotKG für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes; gem. § 568 ZPO für die Entscheidung über die Beschwerde gegen Zwischen- und Nebenentscheidungen; gem. § 11 Abs. 2 S. 7 RPflG i.V.m. § 568 ZPO für die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers des Beschwerdegerichts.

 

Rz. 3

Für die Geschäftsverteilung und Besetzung der Senate gelten die Vorschriften des GVG. Welcher Senat zuständig ist, bestimmt die vom Präsidium beschlossene Geschäftsverteilung (§ 21e GVG). Die Besetzung der Senate richtet sich nach den §§ 122 Abs. 1, 139 Abs. 1 GVG. Das Beschwerdegericht entscheidet durch den Vorsitzenden und 2 Beisitzern, das Rechtsbeschwerdegericht durch den Vorsitzenden und 4 Beisitzern (§ 139 GVG). Welcher Beisitzer bei der Entscheidung mitwirkt, muss im senatsinternen Geschäftsverteilungsplan geregelt sein (§ 21g Abs. 2 GVG).

 

Rz. 4

Die Vorschriften über die Zuständigkeit und Besetzung der Beschwerdegerichte müssen im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, genau eingehalten werden. Entscheidet ein nicht ordnungsgemäß besetzter Spruchkörper oder der Einzelrichter über die Beschwerde, so ist grundsätzlich deshalb die Entscheidung nicht unwirksam, sondern mit dem statthaften Rechtsbehelf anfechtbar.[2] Ist das Beschwerdegericht nicht vorschriftsmäßig besetzt, so stellt dies einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund nach § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. §§ 72 Abs. 3 FamFG, 547 Nr. 1 ZPO dar (vgl. hierzu § 78 GBO Rdn 58). Eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist nur bei einer zugelassenen und eingelegten Rechtsbeschwerde möglich. Im Falle einer fehlenden Zulassung kommt nur eine Verfassungsbeschwerde gestützt auf einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter in Betracht.

[1] OLG München FGPrax 2008, 99; Bauer/Schaub/Sellner, § 81 Rn 1; Demharter, § 81 Rn 3; Hügel/Kramer, § 81 Rn 2; a.A. Meikel/Schmidt-Räntsch, § 81 Rn 5.
[2] Meikel/Schmidt-Räntsch, § 81 Rn 6.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge